Kondiktion
nennt man ganz allgemein die Klage aus ungerechtfertigter Bereicherung (§§ 812 ff. BGB), also einen Rückgabeanspruch.
(lat. condicere = verabreden), Klage auf Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung.
(zu lat. [F.] condictio, Ansagung) ist der Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung (§§ 812ff. BGB). Die K. kann Leistungskondik- tion oder Nichtleistungskondiktion sein. Der Umfang der Herausgabepflicht bestimmt sich nach den §§818ff. BGB. Lit.: Wilhelm, J., Die Kondiktion, NJW 1999, 3519; Schall, A., Leistungskondiktion und sonstige Kondiktion, 2003
ungerechtfertigte Bereicherung.
= Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung.
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