Leistungskondiktion
ist derjenige Bereicherungsanspruch, der daraus resultiert, daß der Bereicherungsschuldner einen Vermögensvorteil durch eine Leistung des Bereicherungsgläubigers erlangt hat. Es geht dabei entweder um die Rückabwicklung fehlgeschlagener Leistungen (§§ 812 I S.1, 1 .Alt.; 812IS.2, 2.AIL; 817 BGB) oder um die Rückabwicklung von Leistungen nach Wegfall des Rechtsgrundes (§812IS.2, 1.Alt. BGB) bzw. um die Leistung an oder durch einen Nichtberechtigten. Die Parteien der L. werden durch den Begriff der Leistung festgelegt. Das Merkmal auf dessen Kosten hat deshalb bei der L. keine eigenständige Bedeutung. Nur bei der Nichtleistungskondiktion legt es noch Bereicherungsschuldner und -gläubiger fest.
(§§812 ff. BGB) ist der Bereicherungsanspruch, der sich darauf gründet, dass der Bereicherungsschuldner den Vermögensvorteil (etwas) durch eine Leistung des Bereicherungsgläubigers erlangt hat. Die L. steht in Gegensatz zur Nichtleistungskondiktion. Sie zerfällt nach der Art des Fehlens des rechtfertigenden Grunds in mehrere Unterfälle (§§812 I 1, 2, 817 S. 1 BGB). Lit.: Schall, A., Leistungskondiktion und sonstige Kon- diktion, 2003
Sammelbegriff für die Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung, deren Tatbestand jeweils die Erlangung von etwas „durch die Leistung eines anderen” voraussetzt. Die im BGB geregelten Leistungskondiktionen sind
— die condictio indebiti (§ 812 Abs. 1, S. 1, 1. Fall BGB) wegen (anfänglichen) Fehlens des Rechtsgrundes als Grundtatbestand sowie als Sonderfälle
— die condictio ob causam finitam (§ 812 Abs. 1 S. 2 1. Fall BGB) wegen (nachträglichen) Fortfalls des Rechtsgrundes,
— die condictio ob rem (§812 Abs. 1 S. 2, 2. Fall BGB) wegen Zweckverfehlung
— und die condictio ob turpem vel iniustam causam (§ 817 S.1 BGB) wegen gesetz- oder sittenwidrigen Empfangs.
Funktion der Leistungskondiktion ist (in Abgrenzung zur Nichtleistungskondiktion) die Rückabwicklung fehlgeschlagener Leistungsbeziehungen (vor allem wegen Fehlens oder Unwirksamkeit eines zugrunde liegenden Kausalverhältnisses). Zentrales und gemeinsames Tatbestandsmerkmal aller Leistungskondiktionen ist daher die Leistung. Sie legt das Rückabwicklungsverhältnis in zweifacher Weise fest:
— Soweit eine Vermögensverschiebung durch Leistung erfolgt, ist eine Rückabwicklung nach den Regeln der Nichtleistungskondiktion ausgeschlossen (sog. Vorrang der Leistungskondiktion, str.).
Von Bedeutung ist dies u. a. in den Einbaufällen: Wird aufgrund eines Bauvertrages vom Bauunternehmer Material eines Lieferanten auf dem Grundstück des Bauherrn verbaut, ist eine Rückabwicklung vorrangig in den Leistungsbeziehungen zwischen dem Bauunternehmer und dem Bauherrn einerseits und dem Lieferanten und dem Bauunternehmer andererseits vorzunehmen. Ein unmittelbarer Anspruch des Lieferanten
gegen den Bauherren aus Nichtleistungskondiktion wegen des Eigentumsverlusts an dem Baumaterial (1 951 Abs. 1 BGB) ist demgegenüber ausgeschlossen (für besondere Fallkonstellationen unter Berücksichtigung der sich aus den Regelungen des gutgläubigen Erwerbs ergebenden Wertungen bestr.).
— Sind an einer Vermögensverschiebung mehrere Personen beteiligt, kommt eine Rückabwicklung grundsätzlich nur innerhalb der einzelnen Leistungsbeziehungen in Betracht.
In sog. Leistungsketten (ein Gegenstand wird vom Empfänger einer Leistung wiederum an einen Dritten geleistet) und bei sog. Dreiecksverhältnissen (Anweisungsverhältnis, gestörtes) erfolgt daher die Rückabwicklung regelmäßig nicht unmittelbar zwischen demjenigen, der zuerst einen Vermögensverlust erlitten hat, und demjenigen, bei dem der Vermögensvorteil jetzt angelangt ist, sondern zwischen den Beteiligten der einzelnen Leistungsbeziehungen, also „in der Kette” bzw. „über das Dreieck” (Doppelmangel).
Hierdurch sollen möglichst jeder Partei des fehlgeschlagenen Kausalverhältnisses ihre Einwendungen gegen die andere Partei erhalten bleiben, während sie umgekehrt vor Einwendungen aus Rechtsverhältnissen mit Dritten geschützt werden soll. Außerdem soll jede Partei möglichst nur das Insolvenzrisiko solcher anderen Personen tragen, die sie sich selbst als Partner ausgesucht hat. Das Merkmal „auf dessen Kosten” (vgl. § 812 Abs. 1 S.1 BGB) spielt demgegenüber nach h.M. für die Leistungskondiktion keine Rolle (sondern nur für die Nichtleistungskondiktion).
ungerechtfertigte Bereicherung (2 a).
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