Kontenklärung

Abklärung des gesamten individuellen Versicherungslebens eines Versicherten durch den zuständigen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Kontenklärung ist Voraussetzung für die Erteilung einer Rentenauskunft gern. § 109 SGB VI, aus der sich ergibt, was künftig als Rentenleistung für den einzelnen Versicherten zu erwarten ist. Speziell dient die Kontenklärung dazu, eventuelle Lücken in der Erwerbsbiografie des Versicherten zu schließen. Denn nicht alle mittlerweile rentenrechtlich maßgeblichen Zeiten sind, gerade im früheren Markenverfahren, bei den Versicherten maschinell übermittelt worden und entsprechend erfasst. Das gilt vor allem für Zeiten der Ausbildung, der Schulausbildung oder für Kindererziehungszeiten. Frühzeitig beantragte Kontenklärung erleichtert die Aufklärung möglicher Fehlzeiten. Mit dem Feststellungsbescheid nach durchgeführter Kontenklärung wird der Versicherungsverlauf für Zeiten, die mehr als sechs Jahre zurückliegen, verbindlich festgestellt. Soweit bis zum 55. Geburtstag des Versicherten noch nie eine Kontenklärung erfolgte, leitet der Rentenversicherungsträger mittlerweile von Amts wegen die Kontenklärung automatisch ein. Schließlich ist auch im Ehescheidungsverfahren eine Kontenklärung erforderlich. Das geschieht, indem der jeweilige Rentenversicherungsträger für die Durchführung des Versorgungsausgleichs auf Aufforderung des Familiengerichts eine Auskunft über die während der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften erteilt.




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