KonzernsprecherausschussVertretungsorgan der leitenden Angestellten auf Konzernebene. Ein Konzernsprecherausschuss kann durch Beschlüsse der einzelnen Gesamtsprecherausschüsse errichtet werden, § 21 Abs. 1 S.1 SprAuG. Jeder Gesamtsprecherausschuss entsendet dann in den Konzernsprecherausschuss ein Mitglied. Der Konzernsprecherausschuss ist nach § 23 Abs. 1 S.1 SprAuG für Angelegenheiten zuständig, welche den Konzern oder doch zumindest mehrere Unternehmen des Konzerns betreffen und nicht durch die einzelnen Gesamtsprecherausschüsse behandelt werden können. Die Unmöglichkeit der Regelung durch die einzelnen Gesamtsprecherausschüsse wird män nicht nur dann annehmen dürfen, wenn naturgesetzlich eine Einzellösung ausgeschlossen ist, sondern schon dann, wenn aufgrund der Natur der Angelegenheit eine einheitliche Regelung geboten ist.
Weitere Begriffe : Deckungsverkauf | qualifizierter Rotlichtverstoß | Fahrstuhl |
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