Kostenbeteiligung der Versicherten
1.
In der gesetzlichen Krankenversicherung haben sich die Versicherten im folgenden Umfang an den Kosten ihrer medizinischen Versorgung zu beteiligen:
a) Arznei- und Verbandmittel: Die Zuzahlung zu jedem zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordneten Arznei- und Verbandmittel beträgt 10% des Preises, jedoch mindestens 5 EUR und maximal 10 EUR pro Arzneimittel, in jedem Fall jedoch nicht mehr als die Kosten des Arzneimittels. Die Spitzenverbände der Krankenkassen können Arzneimittel von der Zuzahlung freistellen, wenn der Apothekeneinkaufspreis um mindestens 30 v. H. niedriger ist als der jeweils gültige Festbetrag (§ 31 III iVm § 61 I SGB V).
b) Heilmittel (z. B. Massagen, Krankengymnastik): 10 v. H. der Kosten des Mittels zuzüglich 10 EUR je Verordnung (§ 32 I iVm § 61 I SGB V).
c) Hilfsmittel: (z. B. Hörgerät, Rollstuhl) 10 v. H. der Kosten, jedoch mindestens 5 EUR und höchstens 10 EUR; in jedem Fall nicht mehr als die Kosten des Mittels (§ 33 VIII iVm § 61 I SGB V).
d) Krankenhausbehandlung: Für 28 Tage innerhalb eines Kalenderjahres je Tag 10 EUR (§ 39 IV iVm § 61 I SGB V).
e) Rehabilitationskuren: Für jeden Kalendertag 10 EUR (§ 41 III iVm § 61 I SGB V).
f) Kieferorthopädische Behandlung: 20 v. H. der Kosten. Bei mindestens zwei versicherten Kindern im Haushalt 10 v. H. für das zweite und jedes weitere Kind (§ 29 II SGB V).
2.
Für die gesetzliche Rentenversicherung gelten die vorstehend skizzierten Regelungen im Wesentlichen entsprechend; für die Zeit des Bezugs von Übergangsgeld ist jedoch keine Zuzahlung zu leisten, wenn der unmittelbare Anschluss der stationären Behandlung an eine Krankenhausbehandlung medizinisch notwendig ist.
3.
Die Kostenbeteiligung trifft nur Versicherte über 18 Jahre. Bestimmte Personen sind befreit oder teilbefreit.
Bei unzumutbarer Belastung kann der Versicherungsträger von der Forderung der Zuzahlung absehen. §§ 29 bis 33, 39, 41 und 61 SGB V; § 32 SGB VI.
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