Krankenhausbehandlung
Im Sozialrecht :
In der gesetzlichen Krankenversicherung haben Versicherte, die infolee einer Krankheit krankenhausbehandlunesbedürftie sind.
Anspruch auf Krankenhausbehandlung, wenn diese erforderlich ist, weil das Behandlungsziel nicht durch teilstationäre, vor- oder nachstationäre oder ambulante Behandlung erreichbar ist (§39 SGB V, §8 Abs. 1 KVLG). Die Krankenhausbehandlung wird durch zugelassene Krankenhäuser erbracht. Dies sind neben Hochschulkliniken, Plankrankenhäuser und Krankenhäuser, mit denen ein Versorgungsvertrag geschlossen wurde (§§ 107, 108 SGB V). Unter den zugelassenen Krankenhäusern kann der Versicherte wählen. Wählt er nicht das nächsterreichbare Krankenhaus, muss er die hierdurch entstehenden Mehrkosten tragen. Die Leistung umfasst die ärztlichen Behandlungsleistungen, die Unterkunft und die Verpflegung. Zu den Kosten der Krankenhausbehandlung müssen Patienten, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, innerhalb eines Kalenderjahres für max. 28 Tage im Jahr eine tägliche Zuzahlung in Höhe von 10 € an das Krankenhaus bezahlen, wenn sie von dieser nicht befreit sind. In der gesetzlichen Unfallversicherung haben Versicherte, bei denen die Behandlung in einem Krankenhaus infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit erforderlich ist, weil das Behandlungsziel auf andere Weise nicht erreicht werden kann, Anspruch auf Krankenhausbehandlung (§§27 Abs. 1 Nr. 6, 33 SGB VII). Die Krankenhausbehandlung umfasst alle mit dieser zusammenhängenden notwendigen medizinischen Leistungen: die ärztliche Behandlung, die Krankenpflege, die Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und > Hilfsmitteln, Unterkunft und Verpflegung (§37 Abs. 1 S. 2 SGB VII). Sie wird vollstationär und teilstationär erbracht. Sie erfolgt in in der gesetzlichen Krankenversicherung zugelassenen (§ 107 Abs. 1 SGB V) Krankenhäusern (§ 33 Abs. 2 SGB VII). Ist eine unfallmedizinische stationäre Behandlung angezeigt, wird diese durch besondere Einrichtungen erbracht (§33 Abs. 3 SGB VII). In der sozialen Entschädigung ist die Krankenhausbehandlung eine Leistung der Heilbehandlung (§§ 10 Abs. 1, 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 BVG) und der Krankenbehandlung (§§ 12 Abs. 1,11 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 BVG). In der Grundsicherung für Arbeitsuchende werden während der ersten sechs Monate eines Krankenhausaufenthalts Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende, insbesondere Arbeitslosengeld II erbracht (§ 7 Abs. 4 SGB II). Danach sind die Leistungen ausgeschlossen. Bedürftige erhalten dann Hilfe zum Lebensunterhalt bzw. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung zur Sicherung ihres Lebensunterhalts. In der Sozialhilfe beinhaltet die Hilfe bei Krankheit u.a. die Krankenhausbehandlung. Der Leistungsinhalt entspricht dem der gesetzlichen Krankenversicherung.
Gesamtheit der Leistungen, die im Einzelfall nach Art und Schwere der Krankheit für die medizinische Versorgung der Versicherten im Krankenhaus notwendig sind, § 39 Abs. 1 SGB V. Die Leistung wird vollstationär, teilstationär, vor und nach der Aufnahme in einem Krankenhaus sowie ergänzend ambulant erbracht, §§ 115 a, 115 b SGB V Regelfall ist die Gesamtleistung, wobei Krankenbehandlung, Unterbringung und Verpflegung in Form stationären Aufenthaltes gemeinsam erbracht werden. Als Eigenleistung haben Versicherte pro Kalendertag 10 € bei der stationären Krankenhausbehandlung zuzuzahlen. Die Eigenleistung ist beschränkt auf maximal 28 Tage pro Kalenderjahr. Von der Zuzahlungspflicht sind Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren befreit. Im Übrigen greift die Befreiung von Zuzahlung für Versicherte auch hier seit 1.1. 2004 nach § 62 SGB V ein. Für die Kosten der Krankenhausbehandlung, die die Krankenkassen tragen, ist im Übrigen die Verweildauer entscheidend. Mit dem „Fallpauschalen-Gesetz” gilt seit 2007 verbindlich für alle Vertrags-Krankenhäuser im Bundesgebiet bei der Abrechnung mit den gesetzlichen Krankenkassen ein vorgegebener spezifischer Festbetrag. Katalogartig wird dabei die Vergütung der jeweiligen Behandlung durch die Krankenversicherung aufgelistet und die Leistungserbringung durch höhere Anforderungen an die jeweilige Qualitätssicherung kontrolliert.
wird von der Krankenversicherung gewährt, wenn sie erforderlich ist, um die Krankheit zu erkennen oder zu behandeln oder die Beschwerden zu lindern und dieses Ziel ambulant oder häuslich nicht erreicht werden kann. Eine zeitliche Begrenzung besteht nicht. Daneben ist u. U. Krankengeld zu gewähren. Wählt der Versicherte ein anderes als das in der ärztlichen Einweisung bezeichnete Krankenhaus, muss er die Mehrkosten tragen. Vom Beginn der K. an muss der Versicherte innerhalb eines Kalenderjahres für längstens 28 Tage an das Krankenhaus 10 EUR pro Tag zahlen. §§ 39, 61, 107, 108 SGB V; § 8 KVLG 1989.
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