Kostendeckungsprinzip

ist der Grundsatz, dass die Gesamtheit der Gebühren für bestimmte Leistungen der Verwaltung die Gesamtheit der Aufwendungen in diesem Verwaltungszweig nicht übersteigen darf. Das K. gilt meist auf Grund ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung. Es folgt aber nicht schon aus dem Wesen der Gebühr. Außerdem lässt es der Behörde einen gewissen Spielraum. Für die einzelne Gebühr gilt das Äquivalenzprinzip. Lit.: Clausen, C., Das gebührenrechtliche Kostende- ckungsprinzip, 1978; Metzger, R., Verfahrenskostendeckende Masse, 2002

Gebot, dass insbesondere mit Beiträgen und Gebühren keine Überschüsse erwirtschaftet, sondern nur die Kosten gedeckt werden dürfen. Das Kostendeckungsprinzip gilt im Gebühren-und Beitragsrecht nur aufgrund einzelgesetzlicher Anordnung.

ist im Bereich der öffentlichen Verwaltung der Grundsatz, dass eine Gebühr einerseits die tatsächlichen Aufwendungen der Verwaltungsbehörde für die betreffende Errichtung voll ausgleichen, andererseits der Behörde keine darüber hinausgehenden Einnahmen verschaffen soll. Das K. gehört nicht zum Wesen einer Gebühr und gilt nur da, wo das Gesetz es ausdrücklich festlegt. Im Allgemeinen ist vom Äquivalenzprinzip auszugehen. Besondere Bedeutung hat das K. bei der Frage, ob die Verwaltung für bestimmte Leistungen (z. B. für die Lieferung von Wasser) höhere Gebühren festsetzen darf, um damit Minderaufkommen bei anderen (insbes. verwandten) defizitären Leistungen auszugleichen, z. B. bei Verkehrsbetrieben. Neuerdings wird auch in der Justiz eine höhere Kostendeckung durch Gebühren gefordert.




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