Krankenversicherung der Rentner, Abk. KVdR: Fortsetzung einer bisherigen Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung, wenn der Rentenempfänger in der zweiten Hälfte seines Berufslebens mit zumindest 9/10 dieser Zeit Pflichtbeiträge aufweist. Die Krankenversicherung der Rentner wird gem. § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGBV durchgeführt. Der Rentenversicherungsträger übernimmt dabei die Rolle des Arbeitgebers und trägt die Hälfte des Beitrags. Der Anteil des Versicherten wird von der Rente einbehalten und über die gesetzliche Rentenversicherung mit dem Anteil des Rentenversicherungsträgers an die Krankenkasse gezahlt. Ausnahmen bestehen für die Rentner, die hinreichenden Krankenversicherungsschutz durch vorher bestehende, insb. private Krankenversicherungen haben, § 8 Abs. 1 SGB V. Für Rentenbezieher, die kein Pflichtmitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind, kann allerdings aus der Rentenversicherung ein Beitragszuschuss zu ihrer privaten oder freiwilligen Krankenversicherung gezahlt werden.
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