Krankenversicherung, gesetzliche

Nach Angaben des Bundesgesundheitsministeriums sind rund 90 % der Bundesbürger Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung. Damit wurde eine Solidargemeinschaft geschaffen, in der alle Versicherten den gleichen Schutz genießen sollen: Die Lohn- und Gehaltsempfänger ermöglichen durch ihre Beiträge, dass kranke Mitglieder medizinische Leistungen und Krankengeld erhalten, und besser Verdienende unterstützen durch höhere Einzahlungen andere Personen mit geringem Einkommen.
Die wichtigsten Aufgabenfelder der gesetzlichen Krankenversicherung sind
* die Gesundheitsförderung, die Krankheitsverhütung,
* die Krankheitsbehandlung,
* die Rehabilitation,
* die Aufklärung und Beratung der Mitglieder.

Zur Eindämmung der Kosten im Gesundheitswesen hat der Gesetzgeber in den letzten Jahren mehrere Reformen durchgeführt. Durch Einsparungen und Überprüfung der Wirtschaftlichkeit von Maßnahmen der Krankenkassen will er bewirken, dass die Versicherungsbeiträge auch künftig stabil bleiben. Mit der so genannten Dritten Stufe der Gesundheitsreform, die am 1. Juli 1997 in Kraft trat, sprach er dem Versicherten außerdem ein Informationsrecht zu. Krankenhäuser, Ärzte und sonstige medizinische Leistungserbringer müssen diesem genaue Auskunft über die abgerechneten Behandlungen erteilen. Darüber hinaus hat der Kassenpatient nun ein Sonderkündigungsrecht, das er mit einer einmonatigen Frist beanspruchen kann, sobald seine Kasse ihren Beitragssatz anhebt.

Siehe auch Krankheit
Versicherungsschutz
Der Versicherungsschutz beginnt mit der Mitgliedschaft in der Krankenversicherung, d. h. mit dem Tag des Eintritts in eine versicherungspflichtige Beschäftigung. Er endet mit Ablauf des Tags, an dem diese Tätigkeit aufhört, oder beim Überschreiten einer bestimmten Einkommensgrenze. Für Studenten, Berufspraktikanten und Rentner bzw. Rentenantragsteller gibt es besondere Vorschriften.
Die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung bleibt auch erhalten:
beim VVeiterbestehen. eines Beschäftigungsverhältnisses ohne Lohnfortzahlung, maximal aber einen Monat lang; während der gesamten Durchführung eines Streiks; während einer Krankheit, des Mutterschutzes und des Erziehungsurlaubs, soweit der bzw. die Versicherte An-
spruch auf Kranken-, Mutterschafts- oder Erziehungsgeld hat;
während medizinischer Rehabilitationsmaßnahmen; für die Dauer des Grundwehr- oder Zivildienstes. Gesundheitsförderung
Pflichtversicherung
Eine Reihe von Personengruppen muß sich gesetzlich krankenversichern:
- Arbeiter, Angestellte und Auszubildende;
- Personen, die Leistungen nach dem Arbeitsförderungsgesetz, Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder Unterhaltsgeld beziehen bzw. beziehen könnten;
- Landwirte; Künstler;
- sonstige im Sozialgesetz aufgezählte Personen;
- Rentner, soweit sie nach dem 1. Januar 1993 Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezogen haben und mindestens 90 % der zweiten Hälfte des Zeitraums zwischen der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit und dem Rentenantrag pflichtversichert waren;
- Rentenantragsteller, d. h. Personen, die bislang noch keine Rente bekommen, aber die Bedingungen für die Vorversicherungszeiten erfüllen;
- Bezieher von Hinterbliebenenrenten, bei denen die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben sind.

Von der Versicherungspflicht befreit sind hauptsächlich Beamte, Soldaten, Geistliche, geringfügig
Beschäftigte, Selbstständige und alle Arbeitnehmer, deren regelmäßiges Jahresbruttoarbeitsentgelt 75 % der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung übersteigt.
§ 5 SGB V
Freiwillig Versicherte
Eine freiwillige Versicherung ist möglich, wenn jemand bereits einmal Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung war. Dabei muss der Versicherungsschutz in den letzten fünf Jahren vor dem Ausscheiden mindestens 24 Monate bzw. unmittelbar vor dem Ausscheiden ununterbrochen wenigstens zwölf Monate bestanden haben. Wer sich freiwillig gesetzlich krankenversichern will, muss dies innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Voraussetzungen tun.
Außerdem können sich folgende Personen freiwillig versichern:
* Arbeitnehmer, die binnen zwei Monaten nach Rückkehr aus dem Ausland wieder eine Beschäftigung in Deutschland aufnehmen;
* Beschäftigte, die erstmals eine Tätigkeit aufnehmen und wegen Uberschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze von Anfang an versicherungsfrei wären;
* Schwerbehinderte, soweit gewisse Voraussetzungen gegeben sind.
Familienversicherung
Der Ehepartner und die minderjährigen Kinder von Mitgliedern der gesetzlichen Krankenkassen sind mitversichert, wenn sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben und ihr monatliches Einkommen eine bestimmte Einkommensgrenze nicht überschreitet. Volljährige Kinder können bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres bei den Eltern versichert bleiben, falls sie nicht erwerbstätig sind. Ihre Mitgliedschaft verlängert sich weiter bis zum 25. Lebensjahr, soweit sie sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befinden bzw. ein freiwilliges soziales Jahr ableisten. Bei behinderten Kindern entfällt unter Umständen jegliche Altersgrenze, d. h., sie bleiben unbefristet familienversichert. Für die Familienversicherung fallen keine zusätzlichen Beiträge an.
Ist nur ein Elternteil Kassenmitglied und bezieht sein Partner ein höheres Einkommen, das außerdem über der Jahresarbeitsentgeltgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung liegt, so sind die Kinder nicht familienversichert. Sie müssen dann gesondert versichert werden.
Leistungen
Der Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen ist umfangreich. Neben Maßnahmen zur Gesundheitsförderung erhalten die Kassenmitglieder ärztliche und zahnärztliche Behandlungen als standardmäßige Sachleistungen und müssen deren Vergütung nicht vorstrecken. Die für die Grundversorgung der Patienten zuständigen Hausärzte stellen Überweisungen an Fachärzte aus. Zudem übernimmt die gesetzliche Krankenversicherung die Kosten für Heilmittel wie Kran-
kengymnastik, Massagen und Bäder sowie für Hilfsmittel, z. B. Brillen, Hörgeräte, Prothesen und Rollstühle.
Vielfach muss der Patient inzwischen allerdings Zuzahlungen leisten, was ebenso auf Transport- und Fahrtkosten zutrifft. Jeder Versicherte sollte sich bei seiner Krankenkasse Broschüren mit Informationen über die Höhe der Zuzahlungen besorgen. Die Ärzte rechnen ihre Leistungen mit den Krankenkassen mithilfe eines Datenübermittlungsund Auswertungsverfahrens ab. Seit der Umstellung vom Krankenschein auf die Krankenversichertenkarte versucht man, die Kosten transparenter zu machen. So hat der Patient neuerdings die Möglichkeit, sich bei seiner Kasse über die Aufwendungen für eine Behandlung zu informieren, ohne dass der Arzt davon erfährt.

Zuzahlungen in der gesetzlichen Krankenversicherung
Dieser Bereich ist häufigen Änderungen unterworfen. Derzeit sind folgende Regelungen gültig:
Zuzahlungen bei Arznei- und Verbandmitteln:
Die Eigenbeteiligung des Patienten beim Kauf von Arznei- oder Verbandmitteln beträgt je nach Packungsgröße 8, 9 oder 10 EUR. Der Zuzahlungsbetrag darf die Kosten des Medikaments nicht überschreiten. Harn- und Blutteststreifen sind zuzahlungsfrei. In manchen Fällen wie bei Elementardiäten sind 8 EUR pro Verordnung zu bezahlen.
Eigenanteile bei Heilmitteln: Der Patient übernimmt 15 % der Kosten für Heilmittel wie Krankengymnastik und Massagen.
Zuzahlungen bei Hilfsmitteln: Kassenmitglieder müssen 20 % des Preises von Hilfsmitteln wie Einlagen und Bandagen zahlen.
Krankenhausaufenthalte, Rehabilitationen, Mütterkuren: Pro Kalendertag trägt der über 18-jährige Versicherte 17 EUR. Die Zuzahlung ist bei Krankenhausaufenthalten und Anschlussrehabilitationen auf 14 Kalendertage beschränkt (diese zeitliche Beschränkung entfällt bei Müttergenesungskuren und voller Kostenübernahme durch die Krankenkasse). Bei stationären Rehabilitationskuren beträgt der Eigenanteil des Versicherten 25 EUR pro Tag.
Beteiligung an Fahrtkosten: Bei Rettungseinsätzen und Fahrten zu notwendigen stationären Behandlungen, beispielsweise Taxifahrten zum Arzt, wird eine Kostenbeteiligung von 25 EUR verlangt.
Zahnersatz:
Bei zahnärztlicher Behandlung und zahntechnischen Leistungen muss der Versicherte 50 % der Kosten übernehmen. Weist er regelmäßige Pflegemaßnahmen nach, kann sich dieser Prozentsatz verringern.
Befreiungen vom Eigenanteil: Außer bei der Selbstbeteiligung an Fahrtkosten und am Zahnersatz sind Minderjährige von vielen Zuzahlungen befreit. Ebenso können die Selbstbeteiligungen bei so genannten Härtefällen vollständig oder teilweise entfallen. Voraussetzung dafür ist, dass bestimmte, regelmäßig neu festgelegte Einkommensgrenzen nicht überschritten werden. Bei Familien liegt die Einkommensgrenze je nach Anzahl der Angehörigen im Haushalt entsprechend höher. Empfänger von Sozialhilfe, Arbeitslosenhilfe, Bafög und ähnlichen Sozialleistungen können von Zuzahlungen und Kostenbeteiligungen vollständig befreit werden.




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