Kriegsgefangenenentschädigung

nach dem Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz i. d. F. v. 4. 2. 1987 (BGBl. I 506) m. Änd. erhielten Deutsche, die kriegsgefangen, interniert oder verschleppt waren. Das Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz ist aufgehoben worden durch das Kriegsfolgenbereinigungsgesetz v. 21. 12. 1992 (BGBl. I 2094). Soweit Leistungen nach dem Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz vor dem 31. 12. 1993 beantragt worden sind, gelten Übergangsvorschriften. Die Rentenversicherung rechnet Zeiten der Kriegsgefangenschaft unter bestimmten Voraussetzungen als Ersatzzeiten sowohl für die Erfüllung der Wartezeit als auch rentensteigernd an (§ 250 SGB VI).




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