Kulturhoheit Zuständigkeit für Gesetzgebung und Verwaltung auf kulturellem Gebiet (insbes. Schul- und Hochschulwesen, Rundfunk und Fernsehen). Steht grds. den Ländern zu (Ausnahmen: zur ausschließlichen Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes gehört z.B. die Regelung der Ausbildungsbeihilfen; der Aus- und Neubau von Hochschulen ist eine Gemeinschaftsaufgabe von Bund und Ländern).
Weitere Begriffe : Antragstheorie | Versammlungsteilnehmer | vermeidbar |
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