Kuppe

Fahren auf Sicht, Rechtsfahren, Überholen. Straßenkuppen gehören meist zu den unübersichtlichen Stellen, an denen das Überholen verboten und die äußerste rechte Fahrbahnseite zu benutzen ist. Die Zulässigkeit des Überholens vor einer Kuppe hängt nicht davon ab, auf welche Entfernung die Dachoberkanten entgegenkommender Fahrzeuge wahrnehmbar sind, sondern davon, wie weit die Fahrbahn als solche eingesehen werden kann (BayObLG). Denn da der Kraftfahrer nicht in der Lage ist, die Straßenstrecke jenseits der Kuppe einzusehen und ihre Gestaltung, insbesondere den Steigungsgrad, zu beurteilen, kann er auch nicht die Gewißheit haben, daß entgegenkommende Kraftfahrzeuge für ihn bereits sichtbar werden, wenn sie noch eine erhebliche Strecke von der Kuppe entfernt sind. Zudem kann ein Kraftfahrer auch dann, wenn er das Oberteil eines entgegenkommenden Kfz gesehen hat, schwerlich mit ausreichender Sicherheit abschätzen, wie weit es noch von der Kuppe entfernt ist und mit welcher Geschwindigkeit es sich nähert. Die Möglichkeit, die Dachoberkante entgegenkommender Fahrzeuge auf größere Entfernung wahrzunehmen, macht daher eine Kuppe ebensowenig übersichtlich wie der über sie reichende Lichtschein bei Nacht sich nähernder Fahrzeuge.




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