Körperverletzung im Amt Körperverletzung durch einen Amtsträger gemäß § 11 Abs. 1 Nr.2 StGB oder einen Offizier oder Unteroffizier der Bundeswehr gemäß § 48 Abs. 1 WStG. Tathandlung ist entweder die täterschaftliche Begehung einer Körperverletzung oder aber Anstiftung oder Beihilfe sowie das amtspflichtwidrige Zulassen einer Körperverletzung durch einen Dritten. Die Tat muss entweder in Ausführung des Dienstes, also in zeitlichem und sachlich-innerem Zusammenhang mit der Diensthandlung stehen, oder in Beziehung auf den Dienst verübt worden sein, was dann der Fall ist, wenn sie zwar nicht äußerlich als Teil der Dienstausübung erscheint, aber doch durch diese in erkennbarer Weise veranlasst ist.
Weitere Begriffe : expressis verbis | Entbehrlichkeit | d’Hondtsches Verfahren |
MMnews
|