Kündigungsgrund Die Angabe des K.es bei der Kündigung eines Arbeitnehmers ist für deren Wirksamkeit i.d.R. nicht erforderlich (ausser wenn vertraglich etwas anderes vereinbart ist). Daher ist es dem kündigenden Arbeitgeber noch im Prozess (Kündigungsschutz) gestattet, alle Gründe, die zur Zeit der Kündigung für diese Vorlagen, vorzubringen (sog. Nachschieben von Gründen). Später eingetretene Gründe dagegen können nur eine neue Kündigung rechtfertigen.
Weitere Begriffe : Privilegierte Straftat | Faksimile | Klagehäufung, kumulative |
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