Lärmstörungen

Bei einer Eigentumswohnung :

Störende Geräusche können das Wohlbefinden oder gar die Gesundheit der Bewohner eines Hauses erheblich beeinträchtigen. Weder der Eigentümer einer Wohnung noch dessen Mieter müssen daher Lärmbelästigungen dulden.

Schwieriger ist die Situation für den Eigentümer, der seine eigene Wohnung bewohnt. Häufig fehlt es an Gebrauchsregelungen mit Vereinbarungscharakter. In diesen Fällen, in denen eine -Hausordnung fehlt, sind die Grenzen des Gebrauchs von Sondereigentum und des Mitgebrauchs von gemeinschaftlichem Eigentum im Einzelfall schwer zu ziehen.

Die Grenzen im Gebrauch der Wohnung sind unverrückbar gesetzt durch die einfache Tatsache, dass jede einzelne Wohnung an eine andere Wohnung angrenzt und dass jeder einzelne Wohnungseigentümer gezwungen ist, sich der gemeinschaftlichen Sache zu bedienen, um die eigene Sache nutzen zu können.

Um Streitigkeiten zwischen den Eigentümern und auch unter den Mietern zu verhindern, ist es daher erforderlich, dass strikte Gebrauchsregelungen getroffen werden. Es sollte eine Hausordnung aufgestellt werden, die zwischen allen Eigentümern untereinander gilt, die aber auch von denjenigen Eigentümern, die ihre Wohnungen vermieten, zum Bestandteil des Mietvertrages gemacht wird, damit auch die Mieter an die Hausordnung, die die Gemeinschaft aufgestellt hat, gebunden sind.

Denn im Rahmen des Gebrauchs des Sondereigentums, sei es durch den Mieter oder durch den Eigentümer, kann der Gebrauchende diese Sache üblicherweise so benutzen, dass er andere von jeder Einwirkung ausschliesst (§ 903 BGB beziehungsweise § 13 Abs. 1 WEG).

Grundsätzlich ist Folgendes zu sagen: Verboten ist jede Form der Nutzung und des Gebrauchs des Sondereigentums, die geeignet ist, Gebrauch und Nutzungen der gemeinschaftlichen Sachen und Dienste über die Grenzen des eigenen Anteils hinaus herbeizuführen mit der Folge, dass den anderen Miteigentümern der Gebrauch und die Nutzung der gemeinschaftlichen Sachen und Dienste im uneingeschränkten Rahmen ihres Rechts unmöglich gemacht wird.

In diesem Zusammenhang wird auf einen weitverbreiteten Irrtum hingewiesen: Angeblich sei es erlaubt, Familienfeiern, Partys, Geburtstagsfeiern und Ähnliches einmal im Monat laut zu feiern, ohne dass auf andere Hausbewohner (Mieter oder Eigentümer) Rücksicht zu nehmen wäre. Ein solches Recht gibt es nicht.

Alle Bewohner eines Hauses, seien es die Mieter oder die Eigentümer, sind verpflichtet, das Ruhebedürfnis der anderen zu respektieren. Radio, Fernsehgeräte, Plattenspieler, MP3-Player und Ähnliches sind immer in Zimmerlautstärke zu betreiben. Dabei versteht man unter Zimmerlautstärke die Lautstärke, die von einer akustischen Quelle ausgeht, die nur in dem Zimmer gehört werden kann, in dem die Quelle steht.

Möchte ein Musikliebhaber den vollen Klang seiner Stereo- beziehungsweise Hi-Fi-Endanlage ausnützen, muss er dies eben über einen Kopfhörer tun oder den Raum so schallisolieren, dass kein ruhestörender Lärm nach aussen dringt. Ein Recht zur Störung der anderen Hausbewohner gibt es nicht.




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