Ruhestörender Lärm

wird als Übertretung nach § 360 Nr. 11 StGB bestraft, wenn er ungebührlicherweise, d. h. ohne rechtfertigenden Anlass erfolgt u. geeignet ist, die Ruhe einer unbestimmten Mehrheit von Personen zu stören. Daneben gelten bundesrechtliche Vorschriften zur Lärmbekämpfung. a. Grober Unfug.

war früher als Übertretung nach §3601 StGB strafbar. Strafvorschrift ist durch §117 OWiG ersetzt worden, der die Ordnungswidrigkeit des unzulässigen Lärms mit einer Geldbusse ahndet. Die Unzulässigkeit ergibt sich aus zahlreichen Lärmschutzverordnungen, die die Höchstgrenzen der erlaubten Geräuschintensität in Dezibel-Einheiten festsetzen. Doch darf auch ein danach zulässiger Lärm das notwendige und zumutbare Mass nicht überschreiten (wie z.B. im Fall nächtlichen Grölens, durch das die Nachbarschaft belästigt wird).

Lärm, unzulässiger.




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