Kannkaufmann

Kaufmann.

(§§ 2f. HGB) ist der Inhaber eines gewerblichen Unternehmens, dessen Gewerbebetrieb nicht schon nach § 1 II HGB Handelsgewerbe ist (, weil es nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert,) wenn die Firma des Unternehmens in das Handelsregister eingetragen ist, wozu der Unternehmer berechtigt, aber nicht verpflichtet ist. K. ist auch der Inhaber eines landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Unternehmens, das nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb (§3 II HGB) erfordert. Er ist ebenfalls zur Eintragung in das Handelsregister berechtigt, aber nicht verpflichtet. Mit der Eintragung wird der Unternehmer Kaufmann.




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