Lehen Lehn(zu leihen) ist im mittelalterlichen und frühneuzeitlichen deutschen Recht ein Gut (z. B. Bayern), das ein (adliger) Mensch (Lehnsherr, z. B. König) gegen (höhere) Dienste und Treue einem anderen Menschen (Lehnsmann, z. B. Herzog) - ursprünglich nur auf Zeit - zur Nutzung überlässt. Für L. gilt das Lehnsrecht. Vom L. streng zu trennen ist die Grundherrschaft mit ihrem Rechtsverhältnis zwischen adligem Grundherrn und unfreiem, zu einfachen Diensten und Abgaben verpflichtetem Bauern. Lit.: Köbler, G., Deutsche Rechtsgeschichte, 6. A. 2005; Spieß, K, Das Lehnswesen, 2002
Weitere Begriffe : Aufwendungen, gemischte | Erhöhung der Kostenmiete | Fotokopieren |
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