Leibgedinge

Ein Recht, das - meist bei der Hofübergabe - vertragsgemäß vom Übernehmer eines landwirtschaftlichen Anwesens (meist der Sohn) dem Übergebenden (Eltern) auf Lebenszeit zur Nutznießung gewährt wird (Wohnung, Kost, Geldrente u. a.).
Vgl. auch Altenteil.

(§ 96 EGBGB) ist der Vertrag, in dem eine Person sich gegenüber einem Menschen zur Leistung von Unterhalt auf dessen Lebenszeit verpflichtet. Lit.: Schäfer, A., Übernahme und Altenteil, 1994

wird die bei Übergabe eines landwirtschaftl. Anwesens an den Übernehmer übliche lebenslange Versorgung des Übertragenden (Wohnung, Kost usw.) genannt. Übergabevertrag.




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