Übergabevertrag
Hofübergabevertrag.
Überträgt jemand sein aus einem Geschäfts- oder landwirtschaftl. Betrieb o. dgl. bestehendes Vermögen auf einen Erbberechtigten, so handelt es sich um ein Rechtsgeschäft unter Lebenden, das sich grundsätzlich nach den hierfür geltenden Vorschriften richtet (Kauf, Schenkung, Vermögensübernahme). Da durch den Ü. jedoch i. d. R. die Erbfolge vorweggenommen werden soll, bei der der Nachlass in seinem wahren Bestand (ohne Rücksicht auf einen guten Glauben des Erben) auf diesen übergeht, hat die Rspr. auch beim Ü. die Anwendung der Vorschriften über den Gutglaubensschutz (§§ 892 ff., 932 ff. BGB) abgelehnt. Dies gilt vor allem für den Hofübergabevertrag; in den Ländern der ehemaligen brit. Besatzungszone hat jedoch die Höfeordnung (besonders § 17) eine Sonderregelung gebracht. S. a. Betriebsübergang, Übernahme eines Handelsgeschäfts.
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