Leibrente
lieh
In den meisten Fällen wird ein Leibrenten versprechen dann vereinbart, wenn jemand »auf Leibrente« ein Haus verkauft. Der Erwerber soll sofort Eigentümer des Hauses werden, ohne dass er den erforderlichen Kaufpreis sofort bezahlen muss.
Stattdessen verpflichtet er sich, dem Verkäufer einen bestimmten Betrag als Rente auf Lebensdauer zu bezahlen. Das Risiko ist in vielen Fällen gleichmässig verteilt, es hängt davon ab, wann der Bezugsberechtigte der Leibrente stirbt.
Leibrenten müssen allerdings nicht entgeltlich sein, entscheidend ist nur, dass sich eine Person verpflichtet, der anderen für die Lebensdauer eine Rente zu bezahlen - nur, wer wird das schon machen, wenn nicht eine irgendwie geartete Gegenleistung vorhanden ist. Soweit mit dem Leibrentenversprechen nicht gleichzeitig Verfügungen über Grundstücke verbunden sind und damit notarielle Verträge erforderlich werden, reicht ein schriftlicher Vertrag für die Gültigkeit des Versprechens aus. Ein Wohnrecht ist keine Leibrente, weil es sich damit um eine Dauerleistung und nicht um eine regelmässig wiederkehrende Leistung handelt, auch wenn diese während der gesamten Laufzeit keineswegs unverändert bleiben muss.
(Stammrecht), Rente, die den Leibesund Lebensunterhalt des Berechtigten lebenslänglich sichern soll. Sie besteht in regelmässig wiederkehrenden, gleichmässigen Leistungen von Geld oder anderen vertretbaren Sachen. Das Leibrentenversprechen bedarf, sofern nicht eine andere Form (z.B. bei Schenkung oder im Testament) vorgeschrieben ist, der Schriftform. L. muss im voraus entrichtet werden (Geldrente für 3 Monate im voraus); §§ 759 ff. BGB.
(§ 759 BGB) ist das einheitlich nutzbare Recht, eingeräumt auf die Lebenszeit des Berechtigten oder eines anderen Menschen, dessen Erträge (Nutzungen) aus regelmäßig wiederkehrenden gleichmäßigen Leistungen von Geld oder anderen vertretbaren Sachen bestehen. Die Verpflichtung zur Bestellung einer L. kann auf unterschiedliche Weise erfolgen. Diese Verpflichtung wird erfüllt durch den Leibrentenvertrag, der hinsichtlich der Versprechenserklärung grundsätzlich formbedürftig ist (§ 761 BGB). Lit.: Lafrentz, K., Die Leibrente, 1994 (Diss.); Streibl, F. , Leibrentenvertrag, 1999
insbes. Zivilrecht: nach der von Rspr. und h. L. vertretenen sog. Einheits- oder Stammrechtstheorie einheitliches nutzbares (Stamm-)Recht, das dem Berechtigten für die Lebenszeit eines Menschen (im Zweifel das des Gläubigers, § 759 Abs. 1 BGB) eingeräumt ist und dessen Erträge aus fortlaufend wiederkehrenden, gleichmäßigen und in gleichen Zeitabständen zu gewährenden Leistungen in Geld oder vertretbaren Sachen bestehen. Die einzelnen Rentenzahlungen werden nicht aus einem zwischen den Parteien bestehenden Dauerschuldverhältnis geschuldet, sondern erwachsen unabhängig von Gegenleistung und Rechtsgrund als Nutzungen oder Rechtsfrüchte aus dem Stammrecht. Das Stammrecht wird durch ein hiervon zu unterscheidendes einseitig verpflichtendes abstraktes Rechtsgeschäft begründet, regelmäßig das (gem. § 761 BGB — wie nach § 780 BGB — der Schriftform bedürfende) Leibrentenversprechen (auch Leibrentenvertrag genannt), ggf. aber auch durch Auslobung oder letztwillige Verfügung (für die die analoge Anwendung der Formvorschrift des § 761 BGB str. ist). Diesem rechtsgeschäftlichen Bestellungsakt liegt regelmäßig ein Kausalvertrag zugrunde (z. B. Kaufvertrag, bei dem die Gegenleistung durch Einräumung einer Leibrente erbracht wird), für den die Formvorschrift des § 761 BGB entsprechend gilt und der mit der Bestellung des Stammrechts (und nicht erst mit Leistung der einzelnen Rentenzahlungen) erfüllt ist (mit entsprechenden Folgen bei Störungen der Ratenzahlungen).
Nach dieser Einheitstheorie vollzieht sich die Gewährung einer Leibrente mithin in drei Schritten: Zunächst wird durch das kausale Verpflichtungsgeschäft die Verpflichtung des Schuldners zur Bestellung einer Leibrente begründet. Diese Verpflichtung wird
sodann durch die rechtsgeschäftliche Bestellung eines selbstständigen Leibrentenstammrechts erfüllt. Aus diesem ergeben sich schließlich die (streng einseitigen) Ratenansprüche.
In der Literatur dringt demgegenüber die Auffassung vor, wonach die Rentenansprüche nicht aus einem (als gekünstelte Konstruktion abgelehnten) Stammrecht folgen, sondern unmittelbar aus dem als Dauerschuldverhältnis verstandenen Leibrentenversprechen. Dieses (stets der Formvorschrift des § 761 BGB unterliegende) Leibrentenversprechen muss nicht notwendigerweise abstrakter Natur sein, sondern kann auch ein Kausalvertrag (z. B. Kaufvertrag) sein, der dann erst mit vollständiger Leistung der Ratenzahlungen (und nicht bereits durch Bestellung eines Stammrechts) erfüllt wird.
Steuerrecht: Altersentlastungsbetrag.
Der Vertrag auf Zahlung einer L. begründet ein Dauerschuldverhältnis, bei dem aus einem selbständigen einheitlichen Rechtsverhältnis (Stammrecht) regelmäßig wiederkehrende Leistungen zu erbringen sind. Keine L. ist i. d. R. die Leistung aus dem Altenteil (hier Reallast), aus einer Ruhegehaltsvereinbarung (keine selbständige Vereinbarung, sondern Teil des Arbeitsvertrags), aus der Verpflichtung zur Unterhaltsleistung und zum Schadensersatz in Rentenform (anderer Rechtsgrund, aber Vorschriften entsprechend anwendbar) sowie auf Grund der Zinszahlungspflicht. Die L. ist regelmäßig auf die Lebensdauer des Gläubigers begründet (§ 759 BGB); doch sind auch andere zusätzliche Befristungen denkbar. Die L. ist vierteljährlich im Voraus zu entrichten (§ 760 BGB). Der Vertrag, durch den eine L. versprochen wird, bedarf, soweit keine andere Form vorgeschrieben ist - z. B. im Rahmen eines Grundstückskaufvertrags oder Erbschaftskaufs - der Schriftform (§ 761 BGB). Zur Wertsicherungsklausel bei der L. Geldschuld (2), zur Zahlung an einen Dritten Vertrag zugunsten Dritter. Zur steuerlichen Behandlung Rentenbesteuerung.
Vorheriger Fachbegriff: Leibgedinge | Nächster Fachbegriff: Leibrentenversprechen