Leiche, unbefugte Wegnahme oder Beerdigung einer

Die unbefugte Wegnahme einer L. oder einer toten Leibesfrucht, oder Teilen von diesen (s. a. Transplantation), oder der Asche eines Verstorbenen aus dem Gewahrsam des Berechtigten (Angehörige, Krankenhausverwaltung usw.) ist kein Diebstahl, weil eine L. grundsätzlich nicht Gegenstand fremden Eigentums ist; sie ist aber nach § 168 StGB als Störung der Totenruhe (Religionsvergehen) strafbar. S. a. im Folg.




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