Leiche
der Körper eines gestorbenen oder tot geborenen Menschen. Wird im Zivilrecht als herrenlose Sache behandelt, die allerdings nicht der Aneignung und nur einer beschränkten Verfügungsbefugnis der nächsten Angehörigen unterliegt (umstritten; Organverpflanzung). Strafrechtlich geschützt durch das Verbot der Störung der Totenruhe (u.a. Verbot der Wegnahme einer L. oder von L.-Teilen). Leichenschau, Obduktion, Exhumierung.
Jeder Verstorbene ist dem Standesamt unter Vorlage des Leichenscheins zu melden. Für die Bestattung von L.n sind landesrechtliche Fristen festgelegt. Die in amtlichem Auftrag erfolgte Untersuchung des Verstorbenen vor Bestattung (Leichenschau) soll vor allem die Bestattung Scheintoter verhindern. Zivilrechtl. wird L. nicht als Mensch, sondern als Sache behandelt. Vgl. auch Leichenöffnung, Leichenentwendung, Totenruhe.
ist der Körper eines gestorbenen oder tot geborenen Menschen. Die L. ist privatrechtlich eine Sache, die aus Gründen der Pietät dem Rechtsverkehr entzogen ist (str.). Sie ist strafrechtlich in gewisser Weise geschützt (§ 168 StGB). Im Verwaltungsrecht sind für die Bestattung der L. bestimmte Fristen vorgeschrieben. Lit.: Strätz, H., Zivilrechtliche Aspekte der Rechtsstellung des Toten, 1971; Steilpflug, M., Der strafrechtliche Schutz des menschlichen Leichnams, 1996
Über strafrechtl. Fragen s. im folg. und Transplantation. Über die zivilrechtl. Behandlung der L. Sache, Erbschaft. S. ferner Exhumierung.
Vorheriger Fachbegriff: Leibzucht | Nächster Fachbegriff: Leiche, unbefugte Wegnahme oder Beerdigung einer