Leichen- und Bestattungswesen
Das L.- u. B. ist landesrechtlich geregelt, soweit nicht das Reichsgesetz über die Feuerbestattung von 1934 fortgilt. Leichen sind entweder zu beerdigen oder einzuäschern. Bestattungsart u. -ort richten sich nach dem Willen des Verstorbenen, mangels eines solchen nach dem der nächsten Angehörigen (wobei der Wille des überlebenden Ehegatten den Ausschlag gibt). Vor der Beisetzung müssen Tod, Todesart u. -Ursache durch ärztliche Leichenschau festgestellt werden. Ergeben sich Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen Tod, ist zur Bestattung die schriftliche Genehmigung der Staatsanwaltschaft erforderlich (§ 159 II StPO). Erdbestattung ist grundsätzlich nur auf öffentlichen Friedhöfen zulässig. Eine Feuerbestattung bedarf der schriftlichen Genehmigung der Polizei- bzw. Ordnungsbehörde des Einäscherungsorts; die Asche wird amtlich in einer Ume verschlossen u. in einer Urnenhalle oder in einem Grab beigesetzt. Das Friedhofwesen obliegt den Gemeinden als Selbstverwaltungsangelegenheit (Kommunalrecht). Diese sind, sofern ein öffentliches Bedürfnis besteht, verpflichtet, Friedhöfe anzulegen, zu unterhalten u. zu erweitern. Sie regeln die Benutzung der Friedhöfe durch Satzungen. Auch die Kirchen u. Religionsgemeinschaften können zur Bestattung ihrer Glaubensangehörigen Friedhöfe errichten. Sie müssen die Beisetzung Andersgläubiger gestatten, wenn ein anderer Friedhof innerhalb des Gemeindegebiets nicht vorhanden ist.
Das L. u. B. ist in den Ländern der BRep. unterschiedlich geregelt. Zusammenfassende Gesetze sind in einigen Ländern ergangen (z. B. das niedersächs. Gesetz über das L. u. B. v. 8. 12. 2005, GVBl. 381, und das bayer. Bestattungsgesetz v. 24. 9. 1970, GVBl. 417, jeweils m. Änd.). Jede Leiche muss durch Beisetzung in einer Grabstätte (Erdbestattung) oder durch Einäscherung in einer Feuerbestattungsanlage und Beisetzung der Aschenreste in verschlossener Urne in einer Grabstätte (Feuerbestattung) bestattet werden. Die Art der Bestattung richtet sich nach dem Willen des Verstorbenen, bei Minderjährigen unter 16 Jahren und Geschäftsunfähigen nach dem des Personensorgeberechtigten. Mangels Willenskundgebung des Verstorbenen entscheiden die Angehörigen. Der Bestattung muss die ärztliche Leichenschau (Totenschau) vorausgehen (Verpflichtung des Leichenschauers zur Anzeige von Zeichen unnatürlichen Todes). Vor Eintragung des Sterbefalles in das Personenstandsregister ist die Bestattung nur mit ordnungsbehördlicher oder polizeilicher (Polizei) Genehmigung zulässig (§ 39 PersonenstandsG); diese kann landesrechtlich auch sonst vorgeschrieben werden (vgl. § 15 II BestattungsG Rheinland-Pfalz v. 4. 3. 1983, GVBl. 69, zul geänd. d. G v. 6. 2. 2001, GVBl. 29). Grundsätzlich sind die Gemeinden verpflichtet, die erforderlichen Einrichtungen herzustellen und zu unterhalten, in erster Linie Friedhöfe. Die Rechtsverhältnisse der Friedhöfe sind häufig durch Satzung („Friedhofsordnung“) geregelt, z. B. die Benutzung des Friedhofs und die Benutzungsrechte an den Gräbern, deren Anlage und Ausgestaltung und die Durchführung der Bestattungen. In Friedhöfen der Kirchen oder Religionsgemeinschaften ist auch die Beisetzung Andersgläubiger unter den für sie üblichen Formen und ohne räumliche Absonderung zu gestatten, wenn eine andere geeignete Grabstätte nicht vorhanden ist. Z. T. bestehen besondere Vorschriften für die Feuerbestattung. Zum L. gehören ferner z. B. Bestimmungen über die Beförderung von Leichen („Leichenpass“, zwischenstaatliche Vereinbarungen) und Straf- oder Ordnungswidrigkeitenvorschriften über die unbefugte Verwendung von Leichen, die vorzeitige Bestattung oder die Beisetzung an nicht zugelassenen Stätten. S. a. Bestattung.
Bestattungsplätze sind von der Grundsteuer befreit (§ 4 II GrEStG).
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