Transplantation
Organverpflanzung.
([F.] Organverpflanzung) ist die Entnahme eines Organs eines Menschen zur Verpflanzung in den Körper eines anderen Menschen. Für die T. gilt das Transplantationsgesetz vom 5.11. 1997. Danach ist die Organentnahme zulässig, wenn der Organspender in die Entnahme eingewilligt oder hilfsweise sein nächster Angehöriger ihr zugestimmt hat, der Tod (am leichtesten Hirntod) des Organspenders festgestellt ist und der Eingriff durch einen Arzt vorgenommen wird. Lit.: Transplantationsgesetz, hg. v. Höfling, W., 2003; Taupitz, J., Richtlinien in der Transplantationsmedizin, NJW 2003, 1145; Esser, D., Kommentar zum Transplantationsgesetz, 2003; Pfeiffer, A., Die Regelung der Lebendorganspende, 2004; Schroth/König/Gut- mann/Oduncu, Transplantationsgesetz, 2005
nach dem T.G (TPG) i. d. F. v. 4. 9. 2007 (BGBl. 2206) umfasst die Spende, Entnahme und Übertragung von menschlichen Organen - mit Ausnahme der Haut - und Geweben, zu denen auch Organteile und Gewebeteile sowie Knochenmark, embryonale und fötale Gewebe und Zellen gehören.
1.
Die Organ- oder Gewebeentnahme durch einen Arzt ist bei einem toten Organ- oder Gewebespender nach §§ 3, 4 TPG zulässig, wenn der Organ- oder Gewebespender eingewilligt hatte, und sein Tod, dessen Eintritt das TPG nicht bestimmt, festgestellt ist. Unzulässig ist die Organ- oder Gewebeentnahme vor Feststellung des Hirntodes (Tod) des Organ- oder Gewebespenders und bei einem Widerspruch des Organ- oder Gewebespenders. Fehlt eine Erklärung, ist die Zustimmung eines nächsten Angehörigen (Ehegatte, eingetragener Lebenspartner, bestimmte Verwandte 1. und 2. Grades) oder einer dem Organ- oder Gewebespender besonders verbundenen oder von ihm bestimmten Person erforderlich (sog. erweiterte Zustimmungslösung). Der mutmaßliche Wille des Organ- oder Gewebespenders ist zu beachten. Die Organ- oder Gewebeentnahme durch einen Arzt ist bei toten Embryonen oder Föten nur zulässig, wenn die Frau, die mit dem Embryo oder Fötus schwanger war, eingewilligt hat (§ 4 a TPG).
2.
Die Organ- oder Gewebeentnahme durch einen Arzt ist bei einem lebenden Organ- oder Gewebespender (Lebendspende) nach § 8 TPG zulässig, wenn der Organ- oder Gewebespender volljährig ist, nach Aufklärung eingewilligt hat und durch die Organ- oder Gewebeentnahme nicht gefährdet oder schwer beeinträchtigt wird, die Organ- oder Gewebeentnahme den Empfänger am Leben erhält oder dessen schwerwiegende Krankheit wenigstens lindert und im Fall der Organentnahme ein Organ eines toten Spenders nicht verfügbar ist. Eine Niere, der Teil einer Leber oder andere nicht regenerierungsfähige Organe dürfen nur zugunsten bestimmter Empfänger (Ehegatten, eingetragener Lebenspartner, Verlobte, Verwandte 1. und 2. Grades und persönlich verbundene Personen) entnommen werden. Die Knochenmarkentnahme bei Minderjährigen und nicht einwilligungsfähigen Volljährigen, die Organ- oder Gewebeentnahme im Rahmen einer medizinischen Behandlung einschließlich der Gewinnung von Samenzellen für eine medizinisch unterstützte Befruchtung und die Organ- oder Gewebeentnahme zur Rückübertragung richten sich nach §§ 8 a-c TPG.
3.
Herz, Niere, Leber, Lunge, Bauchspeicheldrüse und Darm sind vermittlungspflichtige Organe. Sie dürfen nur von T.-Zentren, die Wartelisten aufzustellen haben, auf Grund der Entscheidung einer Vermittlungsstelle übertragen werden (§§ 9 ff. TPG). Die Krankenhäuser sind verpflichtet, den Hirntod möglicher Organspender, den T.-Zentren mitzuteilen (§ 11 IV TPG).
4.
Die Bevölkerung soll über die zuständigen Behörden, Krankenkassen und -versicherungen über die Möglichkeit der T. aufgeklärt und auf eine Erklärung zur Organ- und Gewebespende (Einwilligung, Widerspruch, Übertragung der Entscheidung auf einen Dritten) und den Ausweis hierfür (Organ- und Gewebespendeausweis) hingewiesen werden. Die Erklärungen werden auf Wunsch in einem Organ- und Gewebespenderegister gespeichert werden (§ 2 TPG).
5.
Über das Verfahren der T. i. E. enthält das TPG eingehende Regelungen und Datenschutzbestimmungen.
6.
Organ- und Gewebehandel ist verboten und mit Strafe bedroht (§§ 17 f. TPG), auch eine Auslandstat, wenn der Täter Deutscher ist (§ 5 Nr. 15 StGB). Darunter fallen vor allem Handeltreiben, d. h. eine eigennützige, auf Umsatz gerichtete Tätigkeit, aber auch die damit verbundene Entnahme, Übertragung und Entgegennahme eines Organs. Strafbarkeit tritt auch ein bei unbefugter Organ- und Gewebeentnahme, wenn bestimmte gesetzliche Voraussetzungen fehlen (§ 19 TPG), z. B. die Einwilligung des verstorbenen Organ- und Gewebespenders. § 19 TPG geht in diesem Fall § 168 StGB vor.
7.
Die Zuständigkeiten sind in landesrechtlichen Ausführungsvorschriften zum TPG geregelt (vgl. z. B. Bayer. G zur Ausführung des TransplantationsG und des TransfusionsG v. 24. 11. 1999, GVBl. 464).
8.
Zur T. bei Tieren s. § 6 I TierschutzG.
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