Leichenfund Jeder L. ist von Polizei od. Gemeindebehörde der Staatsanwaltschaft od. dem Amtsgericht zu melden. Eine gefundene Leiche darf nur mit Genehmigung des Staatsanwalts od. des Amtsrichters bestattet werden (§ 159 StPO). Dies gilt in jedem Fall für die Leiche eines Unbekannten, für die Leiche eines Bekannten dann, wenn Anhaltspunkte für die Annahme eines nicht natürlichen Todes bestehen.
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