Lex imperfecta
(lat. unvollkommenes Gesetz), nach gemeinem Recht ein Gesetz, dessen Verletzung weder Nichtigkeit der Rechtshandlung noch Strafe zur Folge hat.
([lat.] unvollkommenes Gesetz) ist das Gesetz, das für die Erfüllung seines Tatbestands keine Rechtsfolge (z. B. Strafe, Unwirksamkeit) vorsieht (z. B. früher Fahren ohne Anlegen eines Sicherheitsgurts).
Ein Gesetz, das deshalb unvollkommen (imperfekt) ist, weil für den Fall seiner Übertretung weder eine Strafe noch Unwirksamkeit der verbotenen Rechtshandlung vorgesehen ist. Droht ein Gesetz Strafe, aber keine Nichtigkeit an, spricht man von lex minus quam perfecta.
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