Liegegeld

Seehandelsrecht: Bei der Verfrachtung eines Schiffes im Hafen kann für die Ladezeit keine bes. Vergütung verlangt werden. Dagegen hat der
Befrachter dem Verfrachter für die Zeit, die das
Schiff über die Ladezeit hinaus im Hafen liegt, ein L. zu zahlen, § 567 HGB. Ebenso verhält es sich, wenn bei der Löschung des Schiffes dieses über die Löschzeit hinaus im Hafen liegt, § 594 HGB.

Überliegezeit.

Überliegezeit.




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