Überliegezeit der bei einem Seefrachtvertrag vereinbarte Zeitraum, den der Verfrachter über die eigentliche Ladezeit hinaus auf die Abladung zu warten verpflichtet ist. Für diese Überliegezeit erhält er vom Befrachter das sog. Liegegeld (§ 567 Abs. 3 u. 4 S. 2 HGB).
Weitere Begriffe : Handsymbol | Erschleichung von Leistungen | Werkschutz |
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