Liegengebliebene FahrzeugeBleibt ein mehrspuriges Fahrzeug an einer Stelle Hegen, an der es nicht rechtzeitig als stehendes Hindernis erkannt werden kann, so ist sofort Warnblinklicht einzuschalten. Danach ist mindestens ein auffällig warnendes Zeichen gut sichtbar in ausreichender Entfernung aufzustellen, u. zwar bei schnellem Verkehr in etwa 100 m Entfernung; dabei sind die vorgeschriebenen Sicherungsmittel, wie Warndreiecke, zu verwenden. Auch die Beleuchtungseinrichtungen sind einzuschalten (§ 15 StrassenverkehrsO, neue Fassung). Verstoss hiergegen ist Ordnungswidrigkeit, bei Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer od. Sachen von bedeutendem Wert kann auch Strassenverkehrsgefährdung angenommen werden.
Weitere Begriffe : Volksarmee, Nationale | Abschiebungsverbot | Notwehrprovokation |
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