Warndreieck

Straßenverkehrsgefährdung, Warnblinklicht, Warnleuchte. Ein Warndreieck ist eine Warneinrichtung zur Sicherung eines haltenden Fahrzeugs (besonders bei Motorschaden, Unfall usw.). Es ist seit dem 1. Juli 1969 in sämtlichen zur Hauptuntersuchung vorzuführenden Kraftfahrzeugen (außer Krankenfahrstühlen, Krafträdern und einachsigen Zug- oder Arbeitsmaschinen) mitzuführen, seit 1. Juli 1970 in allen Pkw, Kombiwagen, land- und forstwirtschaftlichen Zügen, Arbeitsmaschinen und sonstigen Kraftfahrzeugen (in solchen über 2,5 t Gesamtgewicht außerdem eine davon getrennte Warnlampe).
Warndreiecke müssen rückstrahlend, tragbar, standsicher und so beschaffen sein, daß sie bei Gebrauch auf ausreichende Entfernung erkennbar sind. „Ausreichend“ heißt: auf Bundes- und Landstraßen 100 m - gesetzliche Regelentfernung bei schnellem Verkehr - (= ca. 120 Schritte bzw. ca. 2 Leitpfosten-Distanz), auf Autobahnen ca. 200 m (= ca. 250 Schritte) hinter der Unfallstelle.
Amtlich nicht zugelassene Warndreiecke dürfen nur zusätzlich verwendet werden. „Amtliche“ Warndreiecke sind mit den Prüfzeichen versehen (Wellenlinie, großes „K“ und eine mit „137“ beginnende fünfstellige Zahl).

muss in allen Kraftfahrzeugen mitgeführt werden und in amtl. genehmigter Bauart ausgestattet sein (§ 53a Abs. 2 StVZO).




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