LuftfahrzeugführerDer L. (auch Flugzeugführer oder Pilot) erhält seine Fluglizenz gem. Luftfahrtpersonalverordnung, s. a. Luftfahrtrecht (1 a). Er hat - wenn er dazu z. B. vom Halter benannt wurde (§ 2 LuftVO) - als verantwortlicher L. an Bord grundsätzl. die Entscheidungsgewalt (§ 3), zumal er dort auch Aufgaben der Luftaufsicht wahrnimmt. Z. B. ist der L. als Beliehener verantwortlich für Sicherheit und Ordnung (§ 12 Luftsicherheitsgesetz). Zur Haftung s. Luftfahrtunternehmen.
Weitere Begriffe : Zweckgemeinschaft | Inkompatibilität | Pasquill |
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