Luftsicherheitsgesetz
1.
U. a. zur Umsetzung der VO (EG) Nr. 2320/2002 v. 16. 12. 2002 (ABl. EG Nr. L 355/1) wurde das L. v. 11. 1. 2005 (BGBl. I 78) m. Änd. erlassen. Das L. dient dem Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs, insbesondere vor Flugzeugentführungen, Sabotageakten und terroristischen Anschlägen (§ 1). Das L. ist damit als Polizeigesetz des Bundes anzusehen (Polizeirecht). Die Abwehr von Angriffen ist Aufgabe der Luftsicherheitsbehörden (§ 2); die Aufgaben der Luftsicherheitsbehörden werden grundsätzlich von den Ländern wahrgenommen, soweit sich diese der Bund nicht vorbehalten hat (§ 16 III).
2.
Aufgrund des L. haben die Luftsicherheitsbehörden u. a. die Befugnis Personen zu durchsuchen und zu überprüfen, Gegenstände zu durchsuchen und zu überprüfen, Flughäfen und Einrichtungen der o. g. Kontrollen durch bewaffnete Polizeibeamte zu sichern sowie unter bestimmten Voraussetzungen Personen im Flughafenbereich anhalten und des Flughafens verweisen (§ 5 I und II). Ferner haben die Luftsicherheitsbehörden die Befugnis, Gepäck, Postsendungen und sonstige Gegenstände im Flughafenbereich zu durchsuchen, zu durchleuchten oder zu überprüfen sowie sämtliche Geschäfts- oder Arbeitsräume im Flughafenbereich betreten und besichtigen. Diese Sicherheitsmaßnahmen können beliehenen Unternehmern übertragen werden (§ 5 III, IV und V).
3.
Die am Flughafen tätigen Personen sind einer besonderen Zuverlässigkeitsüberprüfung zu unterziehen (§ 7). Die Flughafenanlagen müssen den Sicherheitsbedürfnissen entsprechen (§ 8). Die Luftsicherheitsbehörden entscheiden, welchen Personen die Berechtigung zum Zugang zu den nicht öffentlichen Bereichen eines Flughafens erteilt werden darf (§ 10). Die Mitnahme bestimmter als Waffen verwendbarer Gegenstände ist den Passagieren verboten (§ 11).
4.
Eine Besonderheit des Luftsicherheitsgesetzes ist die ausdrückliche gesetzliche Regelung des Bundeswehreinsatzes zur Unterstützung der Polizei bei Luftzwischenfällen. Auf Anforderung eines Landes kann der Bundesminister der Verteidigung den Einsatz der Bundeswehr anordnen (§ 13 II); ist mehr als ein Land betroffen, entscheidet die Bundesregierung, im Eilfall ebenfallls der Bundesminister der Verteidigung über den Bundeswehreinsatz (§ 13 III). Zur Verhinderung des Eintritts eines besonders schweren Unglücksfalles dürfen die Streitkräfte im Luftraum Luftfahrzeuge abdrängen, zur Landung zwingen, den Einsatz von Waffengewalt androhen oder Warnschüsse abgeben (§ 14 I). § 14 III ließ die unmittelbare Einwirkung mit Waffengewalt - also auch den Abschuss von Passagierflugzeugen - zu, wenn nach den Umständen davon auszugehen ist, dass das Luftfahrzeug gegen das Leben anderer Menschen eingesetzt werden soll, und wenn dies das einzige Mittel zur Abwehr dieser gegenwärtigen Gefahr ist. Dies Vorschrift wurde vom BVerfG mit U. v. 15. 2. 2006 (NJW 2006, 751) für verfassungswidrig erklärt. Das BVerfG verneinte zum einen die Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes, den Abschuss von Zivilflugzeugen zum Zwecke der polizeilichen Gefahrenabwehr zu regeln. Zum anderen hatte das BVerfG Zweifel an der materiellen Verfassungsmäßigkeit der Norm.
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