Luxusmodernisierung

Im Mietrecht :

Der Vermieter kann Mieterhöhungen gemäß § 559 BGB bei der Durchführung von Modernisierungsmaßnahmen gegenüber dem Mieter geltend machen. Die Mieterhöhungen sind aber der Höhe nach begrenzt, wenn es sich bei den baulichen Veränderungen um Luxusmodernisierungen handelt.
Der Mieter muss nur Standardmaßnahmen gemäß § 554 BGB dulden, denn er soll vor Mieterhöhungen geschützt werden, die für ihn „Härte" bedeuten würden (vgl. § 554 Abs. 2 Satz 4 BGB). Hier muss ein Gericht in Streitfällen abwägen, ob die Modernisierung eine sinnvolle Verbesserung oder eine unnötige Luxusmodernisierung bedeutet.
Dabei ist unbeachtlich, dass eine sinnvolle Maßnahme möglicherweise für einen zahlungsschwachen Mieter eine individuelle Härte zur Folge haben könnte. Sinnvoll sind die Maßnahmen, die eine Wohnung in einen „allgemein üblichen" Zustand versetzen, mit regionalen Unterschieden.
Zur Luxusmodernisierung gehört z. B. der Einbau eines Hallenbades.
Weitere Stichwörter:
Mieterhöhung bei Modernisierung, Mieterkündigung bei Mieterhöhung, Mietermodernisierung




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