Manöversind größere Übungen militärischer Verbände. Die Berechtigung zur Abhaltung von Manövern und anderen Übungen ist lediglich für die ausländischen Streikräfte in Art. 45, 46 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut geregelt. Im Übrigen enthalten die §§ 66-83 des Bundesleistungsgesetzes eine Kodifizierung des Manöverrechts einschl. der Entschädigungsansprüche, die auch für die Übungen von Verbänden und Einheiten des zivilen Bevölkerungsschutzes (Zivilschutz) gilt. Bei Zerstörungen ist der gemeine Wert, bei Beschädigungen sind die Instandsetzungskosten zu ersetzen; außerdem Ertragsminderung und Nutzungsausfall. Die Entschädigung ist in einem besonderen Verfahren geltend zu machen, in dem zuerst auf eine Vereinbarung hinzuwirken ist. Kommt eine solche nicht zustande, wird die Entschädigung durch schriftlichen Bescheid festgesetzt, gegen den Beschwerde gegeben ist. Gegen die Beschwerdeentscheidung kann binnen 2 Monaten der ordentliche Rechtsweg beschritten werden (Landgericht). S. ferner Streitkräfte, ausländische.
Weitere Begriffe : Schleichhandel | Heiratsregister | Katastrophenschutz |
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