Mantelgründung einer GmbHist die blosse Herstellung der äusseren Rechtsform (Mantel) einer GmbH ohne die Absicht, den im Gesellschaftsvertrag angegebenen Unternehmensgegenstand tatsächlich zu betreiben. Eine solche Gesellschaftsgründung ist nichtig (§§ 134, 138 BGB). Wird die Gesellschaft gleichwohl in das Handelsregister eingetragen, kommt Nichtigkeitsklage nach § 75 GmbHG in Betracht.
Weitere Begriffe : Fernsehanstalt | Ausstattungsmerkmale | Sicherheitsgurt |
MMnews
|