Mantelkauf
Hier geht es nicht um einen Winter- oder Sommermantel, sondern um einen sogenannten Firmenmantel. Eine GmbH kann schon gegründet worden sein mit den entsprechenden Kosten und Formalitäten. Hat sie ihre Tätigkeit dann jedoch eingestellt und schiebt womöglich nur noch Verluste aus früheren Tätigkeiten vor sich her, dann kann eine solche GmbH so gekauft werden, dass die Geschäftsanteile der GmbH durch den Interessenten erworben werden. Er muss dann seinerseits keine Neugründung vornehmen und kann eventuell einen schon vorhandenen Namen nutzen. Darüber hinaus können unter Umständen auch Verluste, welche die bisherige GmbH erwirtschaftet hatte, von der neuen GmbH - bei »wirtschaftlicher Identität« - steuerlich geltend gemacht werden.
ist der Kauf eines in das Handelsregisters eingetragenen, noch nicht mit einem wirklichen Unternehmen verbundenen Firmenmantels. Lit.: Schmidt, K., Vorratsgründung, Mantelkauf und Mantel Verwendung, NJW 2004, 1345
ist der Erwerb von Anteilen einer GmbH, um deren Verluste steuerlich zu nutzen (Verlustvortrag i. S. d. § 10 d IV EStG). Diese Möglichkeit die Verluste einer GmbH durch andere zu nutzen, unterliegt Einschränkungen, denn nach dem Grundgedanken des § 10 d EStG können Verluste nur von der Person geltend gemacht werden, die ihn erwirtschaftet hat. Ab 1. 1. 2008 wurde die körperschaftsteuerliche Beschränkung des Verlustabzugs neu geregelt (§ 8 c KStG). Durch sie soll der Handel mit sog. Verlustmänteln verhindert werden. Unter einem Verlustmantel versteht man eine im Wesentlichen vermögenslose GmbH, die über steuerliche Verlustvorträge verfügt. Demnach entfällt die Möglichkeit der Verlustnutzung bei Körperschaften ganz oder teilweise, wenn ein schädlicher Beteiligungserwerb vorliegt. Ein solcher ist gegeben, wenn innerhalb eines Fünfjahreszeitraums mittelbar oder unmittelbar mehr als 25 v. H. oder mehr als 50 v. H. der Anteile an einer Körperschaft auf einen Erwerber, eine ihm nahe stehende Person oder eine Erwerbergruppe mit gleichgerichteten Interessen übertragen wird oder ein vergleichbarer Sachverhalt vorliegt. Bei einer Übertragung von mehr als 25 v. H. bis zu 50 v. H. innerhalb von 5 Jahren, ergibt sich ein quotaler Verlust des Verlustabzugsvortrags. Bei mehr als 50 v. H. geht der gesamte Verlustvortrag verloren. Eine Ausnahme besteht, wenn sich Wagniskapitalgesellschaften an Zielgesellschaften beteiligten (§ 8 c II KStG). Die Begriffe definieren sich aus dem Wagniskapitalbeteiligungsgesetz v. 12. 8. 2008 (BGBl. I 1672). Von der Verlustverrechnungsbeschränkung sind alle Umstrukturierungen ausgenommen, die ausschließlich innerhalb eines Konzerns vorgenommen werden, an dessen Spitze zu 100 v. H. eine einzelne Person oder Gesellschaft steht (Konzernklausel). Ausnahmen gelten beim Zutritt neuer Gesellschafter oder der Beteiligung konzernfremder Gesellschafter.
Weiter greift die Verlustverrechnungsbeschränkung nicht, wenn der Beteiligungserwerb zum Zweck der Sanierung des Geschäftsbetriebs erfolgt.
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