Nichtigkeitsklage

Klage, die zur Nichtigkeit einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung wegen eines Prozeßverstoßes führen soll. Die N. wird im Wiederaufnahmeverfahren erhoben. Die Nichtigkeitsgründe sind gesetzlich geregelt (z.B. falsche Besetzung des erkennenden Gerichts). Mit der N. kann auch die Nichtigkeit einer Ehe herbeigeführt werden (Ehenichtigkeit).

Nichtzulassungsbeschwerde Beschwerde, die sich dagegen richtet, daß das Berufungsgericht in einem Fall, in dem die Revision nur auf Grund besonderer Zulassung eingelegt werden kann, diese nicht ausgesprochen hat. Von Bedeutung im Verwaltungs-, Sozial-, Finanz- und Arbeitsgerichtsverfahren. Keine N. gibt es im Zivilprozeß, obwohl auch hier die Revision besonders zugelassen werden muß.

Wiederaufnahme (im Zivilprozess), Ehenichtigkeit, Nichtigerklärung.

(z. B. § 579 ZPO) ist die Klage, mit der die Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens angestrebt werden kann. Sie ist eine Gestaltungsklage. Sie kann nur aus ganz bestimmten formellen Gründen stattfinden (nicht vorschriftsmäßige Besetzung des erkennenden Gerichts, Mitwirkung eines ausgeschlossenen Richters, Mitwirkung eines abgelehnten Richters, Fehlen der vorgeschriebenen Vertretung). Daneben ist N. auch die Klage, mit deren Hilfe eine Kapitalgesellschaft für nichtig erklärt werden kann. Lit.: Abel, W., Zur Nichtigkeitsklage wegen Mängeln der Vertretung, 1995; Drewes, E., Entstehen und Entwicklung des Rechtsschutzes vor den Gerichten der Europäischen Gemeinschaften, 2000; Börries, A., Die Klagebefugnis von Verbänden, 2002

, Gesellschaftsrecht: Klage gem. § 249 AktG, gerichtet auf Feststellung der Nichtigkeit eines Hauptversammlungsbeschlusses. Der Streitgegenstand der Nichtigkeitsklage ist mit dem der Anfechtungsklage identisch (BGHZ 134, 364). Die wichtigsten Nichtigkeitsgründe sind in § 241 AktG aufgeführt.
Darüber hinaus kann sich die Nichtigkeit aus § 173 Abs. 3 S. 2 AktG ergeben.
Für Beschlüsse in Gesellschafterversammlungen von Gesellschaften mit beschränkter Haftung sind die §§ 241 ff. AktG entsprechend anwendbar.
Zivilprozess: Wiederaufnahme des Verfahrens.

findet im Wiederaufnahmeverfahren des Zivilprozesses statt. Sie kann nur auf die in § 579 ZPO bezeichneten (besonders schweren) Verfahrensverstöße gestützt werden, insbes. auf Mängel in der Besetzung des Gerichts, Mitwirkung eines ausgeschlossenen oder mit Erfolg abgelehnten Richters usw. Nach denselben Vorschriften richtet sich die N. im Verwaltungs-, Finanz- und Sozialstreitverfahren (§ 153 VwGO, § 134 FGO, § 179 SGG). Als N. wird auch der Antrag im Verfahren in Ehesachen bezeichnet, der wegen Ehenichtigkeit erhoben wird.




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