MarktstrukturgesetzNach dem G zur Anpassung der landwirtschaftlichen Erzeugung an die Erfordernisse des Marktes (M.) i. d. F. v. 26. 9. 1990 (BGBl. I 2134) m. Änd. können sich Inhaber landwirtschaftlicher oder fischwirtschaftlicher Betriebe zu Erzeugergemeinschaften zusammenschließen, die nach Anerkennung durch die zuständigen Landesbehörden (§§ 2-4) durch staatliche Beihilfen aus Haushaltsmitteln gefördert werden (Einzelheiten §§ 5, 6 u. DVOen); s. a. Landwirtschaftsrecht. Die aus dem Zusammenschluss zur gemeinsamen Regelung von Erzeugung und Absatz erwachsenden Wettbewerbsbeschränkungen werden vom Gesetz gebilligt; die Erzeugergemeinschaften sind insoweit gemäß § 28 GWB vom Kartellverbot des § 1 GWB befreit. Über eine entsprechende Regelung für den Bereich der Forstwirtschaft (forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse) s. Forstrecht.
Weitere Begriffe : Venia legendi | Landstand | Bundeszuschuss |
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