Maßgeblichkeit der Handelsbilanz M. bedeutet, dass die handelsrechtlichen Ansatz- und Bewertungsvorschriften auch für die Steuerbilanz gelten, soweit keine steuerrechtliche Sonderregelung besteht, d. h.: Steuerbilanz zieht mit (§ 5 I 1 EStG). Für Wirtschaftsjahre nach dem 1. 1. 2010 gilt das Bilanzmodernisierungsgesetz. Der Grundsatz der materiellen Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz gilt prinzipiell weiterhin. Allerdings gibt es Abweichungen. So können selbstgeschaffene immaterielle Anlagegüter handelsrechtlich aktiviert werden, wenn diese identifiziert und bewertet werden können (Ansatzwahlrecht). Steuerlich bleiben die Aufwendungen für selbstgeschaffene immaterielle Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens jedoch weiterhin nicht abzugsfähig (§ 5 II EStG). Durch die nun verstärkt möglichen unterschiedlichen Wertansätze in Steuer- und Handelsbilanz kann es zu sog. latenten Steuern kommen.
Weitere Begriffe : Einlösungsgarantie | Abweisung mangels Masse | offen |
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