Maßgeblichkeit der Handelsbilanz

M. bedeutet, dass die handelsrechtlichen Ansatz- und Bewertungsvorschriften auch für die Steuerbilanz gelten, soweit keine steuerrechtliche Sonderregelung besteht, d. h.: Steuerbilanz zieht mit (§ 5 I 1 EStG). Für Wirtschaftsjahre nach dem 1. 1. 2010 gilt das Bilanzmodernisierungsgesetz. Der Grundsatz der materiellen Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz gilt prinzipiell weiterhin. Allerdings gibt es Abweichungen. So können selbstgeschaffene immaterielle Anlagegüter handelsrechtlich aktiviert werden, wenn diese identifiziert und bewertet werden können (Ansatzwahlrecht). Steuerlich bleiben die Aufwendungen für selbstgeschaffene immaterielle Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens jedoch weiterhin nicht abzugsfähig (§ 5 II EStG). Durch die nun verstärkt möglichen unterschiedlichen Wertansätze in Steuer- und Handelsbilanz kann es zu sog. latenten Steuern kommen.

Der Grundsatz der umgekehrten Maßgeblichkeit, d. h. dass steuerliche Ansätze auch in der Handelsbilanz übernommen werden müssen, gilt mit dem Bilanzmodernisierungsgesetz nicht mehr (§ 5 I EStG). Die Ausübung von steuerlichen Wahlrechten muss in dem handelsrechtlichen Jahresabschluss nicht mehr nachvollzogen werden, wenn die vom Handelsgesetzbuch abweichen. Die Ausübung abweichender steuerlicher Wahlrechte ist in laufend zu führenden Verzeichnissen aufzunehmen. In den Verzeichnissen sind der Tag der Anschaffung oder Herstellung, die Anschaffungs- und Herstellungskosten, die Vorschrift des ausgeübten Wahlrechts und die vorgenommenen Abschreibungen nachzuweisen.




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