Herstellungskosten
Bilanzsteuerrecht: handeln- und steuerrechtlich die Aufwendungen, die durch den Verbrauch von Gütern und die Inanspruchnahme von Diensten für die Herstellung eines Vermögensgegenstandes, seine Erweiterung oder für eine über seinen ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung entstehen (§ 255 Abs. 2 S.1 HGB, R6.3 EStR 2005).
Der handelsrechtliche aktivierungspflichtige Mindestumfang der Herstellungskosten wird durch § 255 Abs. 2 S. 2 HGB bestimmt:
Materialeinzelkosten (z. B. Rohstoffe)
+ Fertigungseinzelkosten (z.B. Löhne)
+ Sonderkosten der Fertigung
= Mindestumfang der Herstellungskosten (Handelsrecht)
Die Einzelkosten müssen dem Erzeugnis direkt zugeordnet werden können. Sonderkosten der Fertigung sind z. B. Entwurfskosten, Modelle oder Schablonen. Die handelsrechtliche Wertobergrenze der Herstellungskosten (Aktivierungswahlrecht) ergibt sich aus der Summe des o. g. Mindestumfanges und den Wahlbestandteilen (§ 255 Abs. 2 S.3-5, Abs. 3 HGB). Zu den Wahlbestandteilen gehören:
— Materialgemeinkosten (z. B. Kosten für Materiallagerhaltung, Werkstoffprüfung),
— Fertigungsgemeinkosten (z. B. Kosten für Betriebsstoffe und Energie, Werkstattverwaltung),
— Wertverzehr des Anlagevermögens, soweit er durch die Fertigung veranlasst ist,
— Kosten der allgemeinen Verwaltung (z. B. Aufwendungen für die Geschäftsleitung),
— Aufwendungen für soziale Einrichtungen des Betriebes (z. B. Werkskindergarten),
— Aufwendungen für freiwillige soziale Leistungen (z. B. Jubiläumszahlungen),
— Aufwendungen für betriebliche Altersversorgung,
— u.U. Zinsen für Fremdkapital (§255 Abs.3 S.2 HGB).
Um die auf die Herstellung entfallenden Gemeinkosten zu erfassen, ist es notwendig, den Betrieb in Kostenstellen (Materialstelle, Fertigungsstelle, Verwaltungsstelle usw.) aufzuteilen. Die Kostenstellenrechnung erfolgt mithilfe eines sog. Betriebsabrechnungsbogens.
Ausdrücklich nicht zu den Herstellungskosten gehören die Vertriebskosten (§255 Abs. 2 S. 6 HGB) und Fremdkapitalzinsen (Ausnahme aber in §255 Abs.3 S.2 HGB).
In den Steuergesetzen wird der Mindest- oder Maximalumfang der Herstellungskosten nicht definiert. Die (nur die Verwaltung bindende) Richtlinie R6.3 EStR 2005 wird aber allgemein zur Bestimmung des Umfanges zugrunde gelegt. Hiernach setzt sich die (aktivierungspflichtige) Wertuntergrenze wie folgt zusammen:
Mindestumfang der Herstellungskosten (Handelsrecht) s.o.
+ Materialgemeinkosten
+ Fertigungsgemeinkosten
+ Wertverzehr von Anlagevermögen
= Mindestumfang der Herstellungskosten (Steuerrecht)
Die steuerrechtliche Wertobergrenze (Aktivierungswahlrecht) ergibt sich aus der Summe des o. g. Mindestumfanges (Steuerrecht) und den Wahlbestandteilen:
— Kosten der allgemeinen Verwaltung,
— Sonderabsetzungen nach Steuergesetzen,
— Aufwendungen für betriebliche Altersversorgung,
— Gewerbeertragsteuer,
— u. U. Fremdkapitalzinsen.
Nicht zu den Herstellungskosten gehören nach R6.3 EStR 2005, H 6.3 EStH 2005:
Vertriebskosten, Teilwertabschreibungen, kalkulatorische Zinsen für Eigenkapital, Leerkosten, Steuern von
Einkommen und Vermögen, Umsatzsteuer, Forschungs- und Entwicklungskosten.
Für diese Kosten besteht somit ein Aktivierungsverbot. Die Herstellung liegt vor, wenn der Steuerpflichtige Wirtschaftsgüter mit eigenen Arbeitskräften im eigenen Betrieb herstellt. Sie beginnt mit den ersten vorbereitenden Maßnahmen (z. B. Planung, Materialbeschaffung) und endet mit der Fertigstellung des Wirtschaftsgutes, sodass es zweckentsprechend genutzt werden kann.
Herstellungskosten sind von den Erhaltungsaufwendungen (Erhaltungs- und Herstellungsaufwand) abzugrenzen. Veräußerung des Gewerbebetriebes, Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften, Wirtschaftsgüter, geringwertige, Wirtschaftsgüter, Bewertung von, Werbungskosten-ABC
Anschaffungs- und Herstellungskosten.
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