Medizinische Vorsorge

Im Sozialrecht :

In der gesetzlichen Krankenversicherung haben gesetzlich Krankenversicherte Anspruch auf medizinische Vorsorgeleistungen, wenn diese notwendig sind, um eine gesundheitliche Schwächung zu beseitigen (§23 Abs. 1 Nr. 1 SGB V), der Gefährdung der gesundheitlichen Entwicklung eines Kindes entgegenzuwirken (§ 23 Abs. 1 Nr. 2 SGB V) bzw. Pflegebedürftigkeit zu vermeiden (§23 Abs. 1 Nr. 3 SGB V). Medizinische Vorsorgeleistungen sind: ärztliche Behandlung (§23 Abs. 1 SGB V), Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln (§23 Abs. 1 SGB V), ambulante Vorsorgekuren (§ 23 Abs. 2 SGB V) oder stationäre Vorsorgekuren (§23 Abs. 4 SGB V). Bei der stationären Vorsorgekur hat ein Versicherter, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, eine Zuzahlung in Höhe von 10 € je Kalendertag zu leisten (§§23 Abs. 6, §40 Abs. 5 SGB V).




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