Meinungs- und Pressefreiheit

Nach Artikel 5 des Grundgesetzes hat jeder das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten. Dieses Grundrecht auf Meinungsfreiheit ist ein allgemeines Menschenrecht und steht folglich auch Ausländern zu. Die Meinungsfreiheit umfasst das Recht, Werturteile zu äußern und zu verbreiten, unabhängig davon, ob sie richtig sind. Tatsachenbehauptungen hingegen sind keine Meinungen; daraus folgt, dass die Meinungsfreiheit nicht das Recht beinhaltet, unwahre Tatsachen zu behaupten.
Das Recht, zu informieren und informiert zu werden
Artikel 5 des Grundgesetzes schützt auch die Informationsfreiheit des einzelnen Bürgers und gewährleistet als Spezialfall der Meinungsfreiheit auch die Pressefreiheit, die sich auf alle zur Verbreitung geeigneten und bestimmten Druckerzeugnisse bezieht. Sie reicht von der Beschaffung der Information bis zur Verbreitung der Nachrichten und Meinungen, sie garantiert die uneingeschränkte Möglichkeit zur Gründung von Presseorganen sowie den freien Zugang zu journalistischen Berufen. Umfasst wird von der Pressefreiheit auch die Freiheit der Rundfunkberichterstattung in Radio und Fernsehen. Artikel 5 GG enthält zur Sicherung der freien Berichterstattung und Kommentierung ein ausdrückliches Zensurverbot; der Staat darf also vor dem Erscheinen eines Beitrags in Wort, Bild und Ton keinerlei Prüfung vornehmen.
Der Schutz der Meinungsfreiheit umfasst auch die Freiheit der Kunst sowie die von Wissenschaft, Forschung und Lehre.
Einschränkungen der Meinungsfreiheit
Das Recht der Meinungsfreiheit wird jedoch begrenzt durch die allgemeinen Gesetze, die zum Schutz eines anderen Rechtsgutes erlassen sind (etwa die Polizeigesetze), durch die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der Jugend (z. B. dürfen pornographische Zeitschriften Jugendlichen nicht zugänglich gemacht werden) und durch das Recht der persönlichen Ehre (so umfasst die Meinungsfreiheit nicht das Recht, andere zu beleidigen).




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