Informationsfreiheit
durch das GG in Art. 5 Abs. 1 geschützte Freiheit, sich aus allgemein zugänglichen Quellen (insbes. Bücher, Zeitungen, Rundfunk, Fernsehen) zu unterrichten. Als Recht zur freien Informationsbeschaffung ist sie das Gegenstück zum Recht auf freie Meinungsäußerung; beide zusammen bilden die Meinungsfreiheit.
ist ein notwendiges Korrelat zur Meinungsfreiheit. Das Grundgesetz gibt jedem das Recht, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten (Art. 5 II). Dieser in früheren deutschen Verfassungen nicht verbriefte Anspruch steht vor dem Hintergrund der Unterdrückung freier Informationsmöglichkeiten im Dritten Reich.
Das neue Grundrecht hat eine individualrechtliche Komponente und ist zugleich eine Bedingung für die Verwirklichung der freien demokratischen Grundordnung. Nur der informierte Bürger vermag seine politischen Mitwirkungsrechte angemessen wahrzunehmen. Die Freiheit der Medien soll ihm durch möglichst umfassende und gründliche Informationen bei seiner Meinungsbildung und politischen Entscheidungsfindung helfen.
Vom GG garantiert ist nur das Recht der Information aus allgemein zugänglichen Quellen. Dazu zählen vor allem Presse, Radio und Fernsehen. Nicht allgemein zugänglich sind dagegen z.B. Postsendungen an bestimmte Personen und interne Behördenvorgänge. Mit Rücksicht auf die demokratietypische Publizität haben indessen staatliche Stellen nicht das Recht, Auskünfte an Presse und Rundfunk generell zu verbieten.
Meinungsfreiheit.
(Art. 5 I 1 GG) ist die Freiheit der Beschaffung von Informationen. Sie ist das Gegenstück zur Freiheit der Meinungsäußerung. Sie ist ein Teil der Meinungsfreiheit. Das Recht zum Empfang von Nachrichten nach Art. 10 EMRK verbietet einer Regierung, eine Person am Empfang von Nachrichten zu hindern. Lit.: Löffler, M./Ricker, R., Handbuch des Presserechts, 5. A. 2005; Rossi,M., Informationsfreiheitsgesetz, 2006; Kugelmann, D., Das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes, NJW 2005, 3609; Informationsfreiheitsgesetz, hg.v. Berger, S. u.a., 2006; Tinnefeid, M., Sapere aude, NJW 2007, 625
Recht, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten (Art. 5 Abs. 1 S.1, 2. HS. GG).
Allgemein zugänglich ist eine Informationsquelle, die dazu geeignet und bestimmt ist, der Allgemeinheit, also einem nicht bestimmbaren Personenkreis, Informationen zu verschaffen. Dazu zählen neben Büchern und Zeitungen die Massenkommunikationsmittel wie Rundfunk und Fernsehen. Geschützt wird nicht nur die Entgegennahme der Information, sondern auch die Informationsverschaffung. Gleichgültig ist, ob es sich um inländische oder ausländische Informationsquellen handelt.
In die Informationsfreiheit wird eingegriffen, wenn der Informationsvorgang unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert wird. Die Erhebung von Rundfunkgebühren stellt keine wesentliche Erschwerung dar.
Die Informationsfreiheit findet ihre Schranken in den allgemeinen Gesetzen, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und dem Recht der persönlichen Ehre Meinungsfreiheit).
Pressefreiheit; Rundfunkfreiheit; Kunstfreiheit
ist das durch Art. 5 I GG geschützte Recht, sich „aus allgemein zugänglichen Quellen“ (insbes. Bücher, Zeitungen, Rundfunk, Fernsehen) zu unterrichten. Die I. steht als selbständiges Grundrecht neben der Meinungsfreiheit, der Rundfunkfreiheit und der Pressefreiheit. Allgemein zugänglich ist eine Informationsquelle, wenn sie geeignet und bestimmt ist, der Allgemeinheit Informationen zu verschaffen. Die I. schützt nicht nur die Entgegennahme von Informationen, sondern auch Aktivitäten zur Informationsverschaffung. Die durch das Informationsfreiheitsgesetz geschaffenen Rechte gehen allerdings weiter als das Grundrecht nach Art. 5 I GG. Zur I. der Presse s. a. Presserecht.
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