Zensurverbot
eine historisch bedingte ausdrückliche Vorkehrung des Grundgesetzes zum Schutz der - Meinungsfreiheit, der Pressefreiheit, der Rundfunkfreiheit und der Filmfreiheit. Die Bestimmung ,Eine Zensur findet nicht statt\' (Art. 5 13) enthält eine strikte Eingriffsschranke, die keine Ausnahmen zulässt.
Indessen ist der verfassungsrechtliche Zensurbegriff sachlich beschränkt auf die sog. Vorzensur durch staatliche Stellen. Das kategorische Zensurverbot will insbesondere ausschliessen, dass die geschützten Ausserungsformen von behördlicher Vorprüfung und Genehmigung abhängig gemacht werden. Hingegen fallen nachträgliche Sanktionen, die auf den Verfassungsschranken der Meinungs- und Medienfreiheiten beruhen (Art. 5 II), nicht unter das Zensurverbot. Auch bleiben, da sich das Zensurverbot nur gegen hoheitliche Beeinträchtigungen richtet, z.B. privatrechtliche Unterlassungsansprüche oder medieninterne Weisungsrechte von ihm unberührt.
Meinungsfreiheit.
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