Mess- und Marktsachen

sind Rechtsstreitigkeiten aus Handelsgeschäften, die auf Messen und Märkten mit kaufmännischem Grossverkehr (z.B. Frankfurter Messe; nicht jedoch Jahr- und Wochenmärkte) abgeschlossen werden. Sofern sich der Beklagte (oder sein zur Prozessführung berechtigter Vertreter, z.B. Prokurist) noch im Bezirk des Gerichts des Messeorts befindet, kann dort Klage erhoben werden, wobei die Einlassungs- und Ladungsfrist nur 24 Stunden zu betragen braucht. §§ 30, 217, 262 ZPO.




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