MietomnibusDer Verkehr mit M. bedarf nach §§ 2, 46 PersonenbeförderungsG (Personenbeförderung) der Genehmigung (Gelegenheitsverkehr). Verkehr mit M. oder Mietwagen liegt vor, wenn das Fahrzeug im Ganzen zur Beförderung angemietet wird und der Mieter Zweck, Ziel und Ablauf bestimmt. Die Teilnehmer müssen dabei einen zusammengehörigen Personenkreis bilden (anders bei Linienverkehr und Ausflugsfahrten). Der M. darf nicht öffentlich bereitgestellt werden. Die Aufnahme von Fahrgästen bei Leerfahrten ist i. d. R. unzulässig (§ 49 PBefG). Die Genehmigung ist befristet (höchstens 4 Jahre, § 16 PBefG). Zur Festsetzung der Beförderungsbedingungen und -entgelte s. § 51 PBefG; Vorschriften zur Ordnung des Betriebs sowie zur Sicherheit der Kraftfahrzeuge und zum Verhalten der Benutzer enthält die BOKraft. Grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit M. regelt die EG-Bus-DurchführungsVO (Linienverkehr). S. a. Omnibusse.
Weitere Begriffe : Unterbringung zur Beobachtung | Positive Vertragsverletzung | Abschreibung |
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