Mietpreisüberhöhung

Im Mietrecht :

Es besteht ein öffentliches Interesse an der Einhaltung bestimmter marktgerechter Grenzwerte hinsichtlich der Miethöhe. Das öffentliche Interesse soll den Mieter vor Übervorteilungen schützen. Mit strafrechtlichen Mitteln versucht der Gesetzgeber, Mieter vor Überschreitungen der Grenzwerte zu sichern. Das öffentliche Interesse basiert auf Artikel 14 Abs. 2 des Grundgesetzes. Dort ist das Gebot der Sozialpflichtigkeit des Eigentums verankert.
Bei den strafrechtlichen Sanktionen ist zwischen Mietwucher und Mietpreisüberhöhung zu unterscheiden. Der Begriff „Mietpreisüberhöhung" ist in § 5 des Wirtschaftsstrafgesetzes in allen Einzelheiten definiert. Diesen Paragraphen finden Sie im Wortlaut abgedruckt unter dem Stichwort „Miethöhe". Sind diese Voraussetzungen der Mietpreisüberhöhung gegeben, so kann dem Vermieter eine Geldbuße wegen einer Ordnungswidrigkeit bis zu 50000 EUR auferlegt werden. § 5 WiStG ist dann gegeben, wenn der Mietpreis etwa die ortsübliche Miete um ca. 20% übersteigt. Mietwucher im Sinne von § 291 StGB ist bei einer Mietpreisüberschreitung von etwa 50% gegeben.
Verstößt ein Mietvertrag gegen § 5 WiStG, so hat dies zivilrechtlich zur Folge, dass die Vereinbarung über die Höhe der Miete gem. § 134 BGB nichtig ist. Der Mieter hat in einem solchen Fall einen Anspruch auf Rückzahlung der überhöhten oder wucherischen Miete.
Weitere Stichwörter:
Ausstattungsmerkmale, Kaltmiete, Miethöhe, Mietwucher, Nettomiete, Ortsübliche Vergleichsmiete, Rückforderung, Wohnlage, Wohnungsgröße

Mietwucher.




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