Minderheitsrechtebestehen bei einer Gesellschaft oder einem Verein darin, dass bei einem Gesellschafter- oder Hauptversammlungsbeschluss eine Minderheit der Gesellschafter (Mitglieder, Aktionäre) einen für alle verbindlichen Beschluss fassen, nicht nur (wie bei der Sperrminorität) verhindern kann. M. sind bei der Aktiengesellschaft für die Sonderprüfung und die Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen Gründer, Vorstand und Aufsichtsrat vorgesehen (§ 147 AktG). Bei der Personengesellschaft kann der Gesellschaftsvertrag - sofern er ausreichend bestimmt ist - Mehrheitsbeschlüsse zulassen (weitgehend bei der sog. Publikumsgesellschaft; Kommanditgesellschaft). Dies gilt - im Interesse des Minderheitenschutzes - aber nicht für die Änderung der Gesellschaftsgrundlagen (z. B. Gesellschaftsform, -zweck usw.).
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