Minderung

die nachträgliche Herabsetzung des vereinbarten Kaufpreises beim Vorliegen eines vom Verkäufer zu vertretenden Sachmangels (Gewährleistung). Sie erfolgt in dem Verhältnis, in welchem zur Zeit des Verkaufs der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. M. ist vollzogen, wenn sich der Verkäufer auf Verlangen des Käufers mit ihr einverstanden erklärt hat oder entsprechend verurteilt worden ist. Ein Recht zur M. besteht unter bestimmten Voraussetzungen auch bei Miet-, Werk- und Reiseverträgen.

bedeutet beim (Kauf-, Miet-, Werk- oder Reise-)Vertrag die Herabsetzung des Entgelts für den Fall, daß ein Sachmangel vorliegt. Voraussetzung ist das Vorliegen der jeweiligen gewährleistungsrechtlichen Minderungstatbestände, §§ 462, 537 I S.1, 634 I S.3 oder 651d I BGB. Es muß also immer ein Mangel vorliegen, evtl. ist, wie bei § 634 I BGB, sogar eine Fristsetzung zur Mängelbeseitigung erforderlich. Die Durchführung der Minderung im Kaufrecht ist in den §§ 465 und 472 BGB geregelt, wobei bei allen anderen Vertragsarten zumindest für die Art der Berechnung auf die kaufrechtlichen Vorschriften verwiesen wird. Zu erwähnen ist zudem, daß im Kauf- und Werkvertragsrecht der Käufer/Besteller einen Anspruch auf M. erhält (vgl. §§ 462, 634 I S.3 BGB) Die M. stellt damit einen schuldrechtlichen Vertrag dar, vgl. Wortlaut des § 465 BGB: der andere muß sich mit der M. „einverstanden“ erklären“. Die M. ist somit kein Gestaltungsrecht, da der Berechtigte nicht unmittelbar auf den Bestand des geschlossenen Vertrages einwirken kann. Da das Einverständnis des anderen aber gem. § 894 ZPO durch rechtskräftiges Urteil ersetzt werden kann, hat die M. zumindest gestal-tungsrechtsähnliche Wirkung. Beim Miet- und Reisevertrag tritt die M. kraft Gesetzes automatisch ein (vgl. §§537 1 S.1. 651dl BGB).

Die Anspruchsgrundlage für die Rückgewährung zuviel gezahlten Entgelts ist strittig und hängt vom jeweiligen Vertragstyp ab.

Im Werkvertragsrecht ist sie nach e.A. in § 812 BGB zu sehen. Jedoch taucht hier dann das Problem der Entreicherung, §818 III BGB, auf. Da eine solche bei der Wandelung gem. §467 S.1 i.V.m. §§ 346 ff. BGB ausgeschlossen ist und eine Differenzierung zwischen Wandelung und Minderung nicht gerechtfertigt scheint, ist diese Ansicht wohl abzulehnen. Soweit aber von den Befürwortern der bereichungsrechtlichen Lösung nur §818 III BGB nicht angewendet werden soll, erscheint dies inkonsequent. Nach a.A. sollen Anspruchsgrundlage unmittelbar die §§ 462; 472 BGB sein. Dies ist aber wegen des eindeutigen Wortlauts des § 462 BGB abzulehnen. Nach wohl h.M. ergibt sich der Rückzahlungsanspruch infolge der Minderung aus §§ 467 S.1; 346 S.1 BGB analog i.V.m. § 634 IV BGB.

Im Mietrecht wendet die wohl h.M. jedoch den bereicherungsrechtlichen Rückzahiungsanspruch an. Folgerichtig müßte dort dann auch §818 III BGB Anwendung finden.

Ob wegen der vertraglichen Natur der M. gleichzeitig „auf“ und „aus“ der M. geklagt werden kann, oder ob erst der Abschluß des Minderungsvertrages herbeigeführt werden muß, richtet sich nach den gleichen Regeln wie bei der Wandelung.

1) Recht des Käufers, den Kaufpreis wegen eines Mangels des Kaufgegenstandes angemessen herabzusetzen, § 462 BGB Gewährleistung; 2) M. der Erwerbsfähigkeit in der Sozialversicherung: Das Ausmass der Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Kräfte im Hinblick auf die Fähigkeit zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit.

ist die Herabsetzung des an sich vereinbarten Kaufpreises (§437 Nr. 2 BGB, z.B. 100 000 Euro) wegen Sachmangels auf einen wirklich geschuldeten Kaufpreis, die nach § 442 III BGB in dem Verhältnis erfolgt, in dem zur Zeit des Verkaufs der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand (z. B. 120 000 Euro) zu dem wirklichen, durch den Mangel verringerten Wert (z.B. 90 000 Euro) gestanden haben würde. Der Anspruch auf M. (z. B. [90 000 : 120 000] x 100 000 = 75 000 Euro bzw. Wert in mangelhaftem Zustand : Wert im mangelfreiem Zustand x vereinbarter Kaufpreis = geminderter Kaufpreis) ist ein für das Kaufrecht geltender Sachmangelanspruch. Die M. findet sich ähnlich im Recht des Mietvertrags (§ 536 BGB) und des Werkvertrags (§ 638 BGB, z. B. Reisepreisminderung von 20% bei nächtlicher Barmusik neben einem als ruhiges Ferienhaus beschriebenen Hotel). Lit.: Himer, M., Der Rechtsbehelf der Minderung, 2000; Kinne, //., Mängel in Mieträumen, 4. A. 2004

Herabsetzung des Kaufpreises wegen eines Mangels gem. §§ 437 Nr. 2, 441 BGB, Herabsetzung der Vergütung des Werkunternehmers wegen
mangelhafter Herstellung des Werkes gem. §§ 634 Nr.3, 638 BGB.
Auch im Falle der Unmöglichkeit der Mängelbeseitigung erlischt der Kaufpreisanspruch (bzw. der Vergütungsanspruch des Werkunternehmers) nicht automatisch. § 326 Abs. 1 S. 2 BGB stellt ausdrücklich klar, dass bei einem Leistungshindernis bezüglich der Nacherfüllung der Anspruch auf die Gegenleistung nicht gem. § 326 Abs. 1 S. 1 BGB entfällt.
Das Recht auf Minderung wird durch Erklärung des Käufers/Bestellers geltend gemacht, die mit Zugang beim Verkäufer/Unternehmer wirksam wird (§ 130 Abs. 1 BGB). Bei einer Personenmehrheit auf Käufer-/Besteller- bzw. Verkäufer-/Unternehmerseite kann die Minderung nur einheitlich von allen oder gegen alle erklärt werden (§§ 441 Abs. 2, 638 Abs. 2 BGB). Sie kann im Unterschied zum Rücktritt auch bei unerheblichen Mängeln verlangt werden (arg. ex §§ 441 Abs. 1 S. 2, 638 Abs. 1 S.2 BGB, jeweils i. V. m. § 323 Abs. 5 S. 2 BGB).
Die Voraussetzungen für einen Rücktritt müssen vorliegen (§§441 Abs. 1 S. 1, 638 Abs. 1 S.1 BGB: „statt zurückzutreten”).
Der Minderungsbetrag ist zu berechnen, indem der Wert der/des mangelfreien zu dem Wert der/des mangelhaften Kaufsache/Werkes im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nach folgender Formel ins Verhältnis gesetzt wird:
zu zahlender Kaufpreis/ Werklohn = w
Werk mit Mangel x vereinbarter Kaufpreis/Werklohn
w = Wert ohne Mangel
Ist die Sache infolge des Mangels wertlos, wird die Vergütung auf null herabgesetzt. In diesem Fall hat der Käufer/Besteller Kaufsache bzw. Werk zurückzugeben. Bei teilweise bereits gezahlter Vergütung betrifft die Minderung nach überwiegender Ansicht die offene Kaufpreis-/Werklohnforderung verhältnismäßig.
Ist die Forderung teilweise abgetreten, kann der Käufer/Besteller gegenüber jeder Teilforderung nur anteilig Minderung verlangen. Erforderlichenfalls ist der Minderungsbetrag durch Schätzung zu ermitteln (§§ 441 Abs. 3 S. 2, 638 Abs. 3 S. 2 BGB), die prozessual nach § 287 ZPO erfolgt.
Die Berechnung des Minderungsbetrages ist nicht von den Kosten der Nachbesserung abhängig. Ebenso wenig berücksichtigt werden subjektive Gesichtspunkte. Sie können bei der Frage, ob der Verkäufer/Unternehmer wegen unverhältnismäßig hoher Kosten die Nacherfüllung verweigern darf (§§ 439 Abs. 3 S. 1, 635 Abs. 3 BGB), eine Rolle spielen. Ein Fehlverhalten des Käufers/Bestellers, das für die Minderwertigkeit des Werkes (mit-)ursächlich ist, wird bei der Berechnung des geminderten Werklohnes über den Rechtsgedanken des § 254 BGB berücksichtigt.
Die Minderung kann bei der überwiegenden oder alleinigen Verantwortlichkeit des Käufers/Bestellers für den Mangel nach allgemeinem Leistungsstörungsrecht ausgeschlossen sein (§ 323 Abs. 6 BGB). Derartige Fallgestaltungen haben im Werkvertragsrecht wenig praktische Relevanz, weil bei der Verarbeitung bestellereigener Sachen ein Werkvertrag i. S. d. § 651 BGB (Werklieferungsvertrag) vorliegt, auf den Kaufrecht Anwendung findet.
Die Rechtsfolgen der Minderung sind Herabsetzung von Kaufpreis bzw. Vergütung und etwaige Rückerstattung des überbezahlten Mehrbetrages nach Rücktrittsregeln (§§ 441 Abs. 4 S. 2, 638 Abs. 4 S. 2 i. V. m. §§ 346 Abs. 1, 347 Abs. 1 BGB).
Dem Minderungsbegehren kann der Verkäufer/Unternehmer die Verjährung des Nacherfüllungsanspruchs entgegenhalten. Die Mängeleinrede bleibt dem Käufer/Besteller trotz Unwirksamkeit der Minderung erhalten (§§ 438 Abs. 5, 634a Abs. 5 i. V. m. 218 Abs. 1 S. 1 BGB).
Die Minderung kann neben dem Schadensersatz beansprucht werden. Ein Rücktritt ist nur alternativ zur Minderung möglich.

(beim Kauf) Gewährleistung (2 a).




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